Mutter will mit Sohn nach Portugal ziehen: Obhutswechsel vor festem Datum ohne Verknüpfung zur Wegzugsentscheidung ist willkürlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB)
- Datum
- 13.12.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 224/2022
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 10 BV Art. 24 BV Art. 8 EMRK Art. 292 StGB Art. 176 ZGB Art. 301a ZGB Art. 308 ZGB
Zusammenfassung
Die Mutter beantragte im Eheschutzverfahren die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts ihres gemeinsamen Sohnes nach Portugal und die Zuweisung der alleinigen Obhut. Das Kantonsgericht Obwalden lehnte den Wegzug ab und beliess das Kind in der alleinigen Obhut der Mutter, verbietet ihr aber, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen. Die Mutter legte Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Obwalden hob den erstinstanzlichen Entscheid teilweise auf, ordnete an, dass das Kind ab 1. April 2022 in die alleinige Obhut des Vaters gestellt wird, und ermöglichte damit der Mutter den Allein-Wegzug nach Portugal. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter beim Bundesgericht Beschwerde. Streitig war, ob die Obhutsregelung korrekt mit der Wegzugsfrage verknüpft wurde und ob die Mutter als Hauptbezugsperson des Kindes angemessen berücksichtigt wurde.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts Obwalden auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellt fest, dass das Obergericht willkürlich davon ausgegangen ist, die Mutter wolle ihren Wohnsitz auch ohne ihr Kind nach Portugal verlegen, obwohl das Kantonsgericht bereits festgestellt hatte, dass dies für sie „keine Option“ sei. Diese falsche Sachverhaltsfeststellung bildete die Grundlage für die Obhutsänderung und verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Zudem verletzt das Obergericht Art. 301a Abs. 2 ZGB, weil es die Obhutsfrage nicht mit der Wegzugsfrage verknüpft: Es ordnet den Obhutswechsel nicht für den Fall eines tatsächlichen Wegzugs an, sondern unabhängig davon auf ein festes Datum (1. April 2022), was die Mutter faktisch zwingt, entweder ohne ihr Kind zu gehen oder ihre Obhutsrechte zu verlieren. Damit widerspricht die Vorinstanz der Rechtsprechung, nach der bei einem Wegzugswillen der Hauptbezugsperson grundsätzlich das Kind bei dieser bleiben soll. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Mutter als Hauptbezugsperson anzusehen ist, da das Kind während des ehelichen Zusammenlebens primär von ihr betreut wurde und sie seit der Trennung an fünf von sieben Wochentagen allein für es sorgt. Die Vorinstanz verkennt zudem, dass ein siebenjähriges Kind personenorientiert ist und daher die Stabilität durch die Bindung zur Hauptbezugsperson höher zu gewichten ist als die Stabilität durch das persönliche Umfeld in der Schweiz. Auch die Kritik an der Wohnsituation in Portugal – etwa am Haus der Grossmutter – beruht auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich dargelegt hatte, dass dort nur ihre Mutter wohne und eine Etage leer stehe. Die Kosten trägt der Beschwerdegegner; die Beschwerdeführerin erhält Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Verknüpfung von Wegzugs- und Obhutsfrage im Rahmen von Art. 301a ZGB bekräftigt und klare Grenzen für die Anwendung des Willkürverbots bei fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen im Familienrecht setzt.
Regeste
Eheschutzmassnahmen | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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