Gesetzesartikel
Art. 28b ZGB – Gegen Verletzungen: Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen
3 Entscheide, in denen Art. 28b ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ausländischer Ehegatte nach Scheidung verweigert Härtefallbewilligung: Eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht, soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht gefährdet (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Serbische Ehefrau nach weniger als drei Jahren Ehe mit Schweizer geschieden: Kein nachehelicher Härtefall wegen fehlender glaubhafter häuslicher Gewalt oder Wiedereingliederungsgefahr (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Beschwerdeführer verfolgt Ex-Partnerin nach Klärung des Kontaktabbruchs: Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote zur Stalking-Prävention bestätigt (Art. 28b Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.