Gesetzesartikel
Art. 233 ZPO – Verzicht auf die Hauptverhandlung
3 Entscheide, in denen Art. 233 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin lehnt Videokonferenz-Hauptverhandlung ab: Keine gesetzliche Grundlage in der ZPO, Beschwerde gutgeheissen (Art. 228 ff. ZPO)
- Beschwerdeführer verfolgt Ex-Partnerin nach Klärung des Kontaktabbruchs: Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote zur Stalking-Prävention bestätigt (Art. 28b Abs. 1 ZGB)
- Vereinfachtes Verfahren: Gericht fällt Urteil ohne Hauptverhandlung trotz fehlendem Verzicht; Rückweisung (Art. 233 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.