Vater klagt gegen Wegzug der Mutter mit gemeinsamen Kindern nach Bellinzona: Rückkehranordnung abgelehnt, Besuchsrecht und Unterhalt neu zu regeln (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 10 · ATF 144 III 10 · DTF 144 III 10
- Datum
- 06.11.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_47/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 113 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 301 ZGB Art. 301a ZGB Art. 307 ZGB Art. 310 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehepaar mit zwei kleinen Kindern trennte sich; die Mutter zog ohne Zustimmung des Vaters mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung im Aargau nach Bellinzona. Sie beantragte Eheschutzmassnahmen, darunter Obhut über die Kinder und ein Verbot des Vaters, sich ihnen zu nähern. Das Bezirksgericht ordnete eine Rückkehranordnung an, das Obergericht hob diese auf. Der Vater erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, die Mutter zur Rückkehr in einen Umkreis von 1,5 Stunden um die frühere Wohnstätte zu verpflichten, ein erweitertes Besuchsrecht und Ferienrecht einzuräumen sowie die Unmöglichkeit der Zahlung von Kinderunterhalt festzustellen. Streitig war insbesondere, ob der Wegzug in eine andere Sprachregion eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt und ob das Obergericht das Besuchsrecht angemessen festgelegt hat.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Wegzug der Mutter mit den Kindern nach Bellinzona gegen Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB verstösst, da er erhebliche Auswirkungen auf das väterliche Besuchsrecht hat und die Zustimmung des Vaters fehlte. Es verwies jedoch darauf, dass Art. 301a ZGB keine zivilrechtliche Sanktion vorsieht und eine Obhutsumteilung nicht in Betracht kommt, weil das Bezirksgericht bereits festgestellt hatte, dass die Kinder beim Vater nicht besser aufgehoben wären und dieser kein Betreuungskonzept vorweisen konnte. Die auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützte Weisung zur Rückkehr wurde vom Obergericht zu Recht abgelehnt, weil keine unmittelbare Kindeswohlgefährdung vorliegt: Die Kinder waren zum Zeitpunkt des Wegzugs bereits zweisprachig, es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf Mängel in Bellinzona, und sprachliche Entfremdung lässt sich durch eine angepasste Besuchsregelung verhindern. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Obergericht willkürlich gehandelt hat, indem es sich allein auf die gerichtsübliche Praxis berief, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – insbesondere den Wegzug über grosse Distanz, die bisherige partnerschaftliche Betreuungssituation und die befürchtete sprachliche Entfremdung. Da der Vater aufgrund seiner Arbeitszeiten nur Sonntags Besuch wahrnehmen kann, ist eine pauschale Anwendung der gerichtsüblichen Regelung unangemessen. Auch die Reduktion des Ferienrechts von vier auf zwei Wochen wurde als sachwidrig beurteilt, da es sich dabei um eine Minimallösung handelt. Das Bundesgericht wies daher die Sache zur Neuregelung des Besuchs- und Ferienrechts sowie zur allfälligen Anpassung der Unterhaltsbeiträge an das Obergericht zurück. Für die Berechnung des Unterhalts wurde festgestellt, dass dem Vater eine Erwerbstätigkeit von 80 % ab November 2016 und 90 % ab April 2017 zugemutet werden kann, da seine gesundheitlichen Einschränkungen durch die Ausbildung zum Fitnessinstruktor kompensiert werden können und er bereits in diesem Bereich gearbeitet hat. Die Gerichtskosten wurden den Parteien hälftig auferlegt, beide erhalten unentgeltliche Rechtspflege. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Wegzug in eine andere Sprachregion zwar gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht verstösst, aber nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung darstellt – die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs muss jedoch stets den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen.
Regeste
Art. 301a und 307 ZGB; Umzug des Kindes in einen anderen Landesteil; Sanktionslosigkeit bei Verletzung des Zustimmungserfordernisses; Weisung betreffend Aufenthaltsort des Kindes als Kindesschutzmassnahme; Anpassung des persönlichen Verkehrs. Die Verletzung des Zustimmungserfordernisses nach Art. 301a Abs. 2 ZGB bleibt zivilrechtlich sanktionslos (E. 5). Eine auf Art. 307 ZGB gestützte Weisung betreffend Aufenthaltsort des Kindes stellt eine von Art. 301a ZGB unabhängige Kindesschutzmassnahme dar, welche eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt und nur im Ausnahmefall gerechtfertigt ist (E. 6). Bei der Anpassung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB ist den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen; die Verweisung auf ein Regelbesuchsrecht ist nicht statthaft (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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