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Justizze. Art. 28 AHVV

Bundesverwaltungsgericht

Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Thailand erhält fiktive AHV-Beitragsverfügung: Mahnverfahren fehlerhaft, amtliche Veranlagung unwirksam (Art. 17 VFV)

Datum
26.08.2021
Geschäftsnummer
C-411/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 2 AHVG Art. 28 AHVV Art. 49 ATSG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 13 VFV Art. 13b VFV Art. 17 VFV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG Art. 38 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein schweizerischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Thailand war freiwillig in der AHV/IV versichert. Nachdem er mehrfach mitgeteilt hatte, im ersten Teil des Jahres 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und daher keine Dokumente vorlegen zu können, setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mittels amtlicher Veranlagung Beiträge für 2017 fest. Der Versicherte legte Einsprache ein, die die SAK abwies. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war, ob die SAK die Beiträge rechtmässig mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hatte, insbesondere ob das Mahnverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden war und ob die Zustellung der Mahnung und der Verfügung rechtmässig erfolgt war.

Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid der SAK auf und verwies die Sache zur Neuverfügung zurück. Die Vorinstanz hatte das Mahnverfahren nach Art. 17 Abs. 1 VFV nicht rechtskonform durchgeführt, weil sie den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen hatte, dass bei Unterlassen der Mitwirkung eine amtliche Veranlagung erfolgen würde – ein schwerwiegender Rechtsnachteil, der nur bei klarer vorheriger Warnung eintreten darf. Zudem war die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer, der sich als Nichterwerbstätiger ohne Einkommen und Vermögen darstellte, unmissverständlich zu erklären, dass auch in diesem Fall Beiträge nach seinen sozialen Verhältnissen (Vermögen und Renteneinkommen) geschuldet sind und entsprechende Belege – etwa Steuerrechnungen oder Kontoauszüge zum Nachweis des Nichtvorhandenseins von Vermögen – einzureichen sind. Ferner erfolgte die Zustellung der Mahnung vom 13. März 2018 sowie der Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018 direkt per Post nach Thailand, obwohl mangels staatsvertraglicher Regelung mit Thailand die Zustellung auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg hätte erfolgen müssen; dies verstösst gegen völkerrechtliche Grundsätze. Schliesslich durfte die Verwaltung die Klärung des sachlich entscheidenden Sachverhalts nicht ins Einspracheverfahren verlegen, sondern musste diesen bereits vor Erlass der Verfügung abklären. Die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2018 beruhte somit auf einem fehlerhaften Mahnverfahren und war daher rechtswidrig. Die Sache wird an die SAK zurückverwiesen, damit diese das Mahnverfahren rechtskonform durchführt und gegebenenfalls erneut mittels amtlicher Veranlagung verfügt. Das Verfahren ist kostenlos; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Die Entscheidung unterstreicht die besondere Sorgfaltspflicht der Verwaltung bei der Durchführung des Mahnverfahrens im Rahmen der freiwilligen AHV/IV-Versicherung, insbesondere gegenüber Versicherten im Ausland, und präzisiert die Anforderungen an die wirksame Androhung einer amtlichen Veranlagung.

Regeste

Freiwillige Versicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.