Justizze.

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Justizze. Art. 14 DBG

Bundesgericht

Pauschalbesteuerte Person ohne Rente: AHV-Beiträge basieren auf Aufwand als fiktives Renteneinkommen (Art. 29 Abs. 5 AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 377 · ATF 141 V 377 · DTF 141 V 377
Datum
28.05.2015
Geschäftsnummer
9C_797/2014
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 AHVG Art. 28 AHVV Art. 29 AHVV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 1 DBG Art. 14 DBG

Zusammenfassung

Ein in der Schweiz wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, der nicht erwerbstätig ist und nach Aufwand besteuert wird, wehrt sich gegen eine Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen für das Jahr 2012. Die Kasse setzte seine AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger fest, indem sie neben seinem Reinvermögen einen Betrag von Fr. 187'000.- als 'Renteneinkommen' heranzog, welcher gemäss Steuermeldung dem für die Pauschalbesteuerung geschätzten Lebensaufwand entspricht. Der Versicherte argumentiert, er verfüge über kein tatsächliches Renteneinkommen, da er seinen Lebensunterhalt aus Vermögensverzehr bestreite, und rügt die Gleichbehandlung von Personen mit und ohne echte Rentenansprüche als Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sowie die fehlende gesetzliche Delegation für diese Beitragsbemessung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Beitragsfestsetzung. Es hält fest, dass Art. 29 Abs. 5 AHVV, wonach der für die Besteuerung nach dem Aufwand geschätzte Aufwand dem Renteneinkommen gleichzusetzen ist, weder das Willkürverbot noch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Die Delegationsnorm in Art. 10 Abs. 3 AHVG eröffnet dem Bundesrat einen weiten Spielraum zur Regelung der Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen Versicherten. Die Anlehnung an das Steuerrecht ist sachlich gerechtfertigt, da die sozialen Verhältnisse eines Pauschalbesteuerten sich gerade in seinem Lebensaufwand widerspiegeln.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe kein 'tatsächliches' Renteneinkommen, greift nicht durch. Das Gericht stellt klar, dass unter dem Begriff 'Renteneinkommen' im Sinne von Art. 29 Abs. 5 AHVV der Aufwand im Sinne von Art. 14 DBG und Art. 1 der Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand zu verstehen ist. Ob die nach Aufwand besteuerte Person nebst ihrem Vermögen über ein Renteneinkommen im engeren Sinn verfügt, ist unerheblich. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da die Unterscheidung zwischen pauschal besteuerten Personen (mit fiktivem Renteneinkommen/Aufwand) und anderen Nichterwerbstätigen (mit effektivem Renteneinkommen) gesetzlich angelegt ist.

Die Berechnung der Beiträge erfolgte korrekt: Das beitragspflichtige Vermögen von Fr. 4'075'000.- wurde um das zwanzigfache des Aufwands (Fr. 187'000.- x 20 = Fr. 3'740'000.-) ergänzt, was ein massgebendes Vermögen von Fr. 7'815'000.- ergab. Diese Werte basieren auf rechtskräftigen Steuertaxationen, die für die Ausgleichskasse verbindlich sind (Art. 29 Abs. 5 AHVV). Gegen die steuerliche Festsetzung hätte sich der Beschwerdeführer im Steuerjustizverfahren wehren müssen; das Sozialversicherungsgericht darf nur bei klaren Irrtümern oder sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Umständen davon abweichen, was hier nicht der Fall war.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Regeste

Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 14 DBG; Art. 29 Abs. 5 AHVV; Beitragsfestsetzung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten. Art. 29 Abs. 5 AHVV betreffend die Beitragsbemessung bei nichterwerbstätigen nach Aufwand besteuerten Versicherten ist verfassungs- und gesetzmässig (E. 4). Regeste Art. 10 al. 1 et 3 LAVS; art. 14 LIFD; art. 29 al. 5 RAVS; fixation des cotisations des assurés n'exerçant aucune activité lucrative imposés d'après la dépense. L'art. 29 al. 5 RAVS relatif à la fixation des cotisations des assurés n'exerçant aucune activité lucrative imposés d'après la dépense est conforme à la Constitution et à la loi (consid. 4). Regesto Art. 10 cpv. 1 e 3 LAVS; art. 14 LIFD; art. 29 cpv. 5 OAVS; fissazione dei contributi degli assicurati che non esercitano un'attività lucrativa assoggettati all'imposta secondo il dispendio. L'art. 29 cpv. 5 OAVS riguardante la fissazione dei contributi degli assicurati che non esercitano un'attività lucrativa soggetti all'imposta secondo il dispendio è conforme alla Costituzione e alla legge (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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