Stiftungsratspräsidentin mit geringem Lohn: Gleichstellung mit Nichterwerbstätigen wegen fehlender voller Erwerbstätigkeit (Art. 28bis Abs. 1 AHVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 338 · ATF 140 V 338 · DTF 140 V 338
- Datum
- 29.07.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_845/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine geschiedene Frau, die seit 1996 nebenamtlich als Zivilrichterin tätig war und im Januar 2010 das Präsidium des Stiftungsrats einer gemeinnützigen Stiftung übernahm, wurde von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft auf den 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätige registriert. Die Kasse lehnte ihr Gesuch ab, sie als Erwerbstätige zu erfassen, und erhob für das Jahr 2010 Beiträge für Nichterwerbstätige. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Im Streit steht, ob die Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2010 als voll erwerbstätig oder als nichterwerbstätig bzw. gleichgestellt zu betrachten ist, insbesondere im Hinblick auf die Höhe ihrer Entlöhnung für die Stiftungsarbeit und die Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher und erwerbsorientierter Tätigkeit.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Einstufung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige bzw. deren Gleichstellung mit Nichterwerbstätigen für das Beitragsjahr 2010.
Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Stiftungsratspräsidentin im Jahr 2010 lediglich eine Entschädigung von Fr. 9'000.- erhielt. Zusammen mit ihrem Pensum als nebenamtliche Richterin (ca. 12%) ergaben sich Beiträge aus Erwerbstätigkeit, die deutlich unter der Hälfte des Beitrages für Nichterwerbstätige nach Art. 28 AHVV lagen. Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV gelten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, als Nichterwerbstätige gleichgestellt, wenn ihre Erwerbsbeiträge diese Grenze unterschreiten.
Das Gericht prüfte, ob trotz des geringen Lohns eine "volle Erwerbstätigkeit" im Sinne der Norm vorlag. Es stellte fest, dass bei Tätigkeiten mit gemischter Motivation (ehrenamtlich/erwerblich) nur der erwerbsorientierte Zeitaufwand zählt. Eine volle Erwerbstätigkeit setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit eine Erwerbsabsicht durch ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt. Da die Entlöhnung für hochqualifizierte Arbeit als unangemessen niedrig eingestuft wurde, fehlte dieser Nachweis. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe wie ein Selbständigerwerbender in einer Aufbauphase auf Lohn verzichtet, um später Fuss zu fassen, wurde verworfen. Die Rechtsprechung zur Selbständigkeit (BGE 115 V 161) schützt zwar wirtschaftliches Risiko, aber nicht reine Ehrenämter oder Liebhabereien, bei denen der Einkommensverzicht nicht primär der Sicherung künftiger Erwerbsaussichten dient. Auch operative Zusatzfunktionen änderten nichts am überwiegend ehrenamtlichen Charakter der Tätigkeit, solange kein angemessenes Entgelt ausgewiesen ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Regeste
Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 bis AHVV; Bestimmung des Beitragsstatuts bei gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierter Tätigkeit. Damit bei solchen Betätigungen von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (E. 2). Regeste Art. 10 al. 1 et 3 LAVS; art. 28 bis RAVS; détermination du statut de cotisant dans le cas d'une activité décrite comme mixte, bénévole et lucrative. Pour que l'on puisse admettre dans de tels cas une activité lucrative complète au sens de l'art. 28 bis al. 1 RAVS, l'intention d'exercer une activité lucrative doit apparaître pour une part qui correspond au moins à la moitié du temps de travail usuel. Cela se traduit dans la forme d'un rapport adéquat entre prestation et rémunération (consid. 2). Regesto Art. 10 cpv. 1 e 3 LAVS; art. 28 bis OAVS; determinazione dello statuto contributivo in attività di natura mista volontaria e lucrativa. Per essere ammessa in questi casi un'attività lucrativa durevolmente esercitata a tempo pieno a norma dell'art. 28 bis cpv. 1 OAVS, l'intenzione di esercitare un'attività lucrativa deve corrispondere ad almeno la metà del tempo di lavoro usuale. Questo si deve tradurre anche in un rapporto adeguato fra prestazione e retribuzione (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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