Gesetzesartikel
Art. 28bis AHVV – Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
3 Entscheide, in denen Art. 28bis AHVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft mit Hotel- und Restaurantbetrieb bleibt AHV-rechtlich Selbständigerwerbende trotz jahrelanger Verluste (Art. 10 Abs. 1 AHVG)
- Stiftungsratspräsidentin mit geringem Lohn: Gleichstellung mit Nichterwerbstätigen wegen fehlender voller Erwerbstätigkeit (Art. 28bis Abs. 1 AHVV)
- Vorruhestandsurlaub des Grenzwachtkorps mit Lohnfortzahlung ohne Tätigkeit: Qualifikation als Nichterwerbstätiger und persönliche Beitragspflicht bestätigt (Art. 10 Abs. 1 AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.