Nichterwerbstätiger mit 5 Mio. Fr. Vermögen klagt gegen AHV-Beitragsbemessung nach Vermögen: Beitragsskala nach Art. 28 Abs. 1 AHVV bleibt vor Gesetz und Verfassung stand (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 26 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 254 · ATF 143 V 254 · DTF 143 V 254
- Datum
- 06.06.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 254
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 AHVG Art. 28 AHVG Art. 28 AHVV Art. 26 BV Art. 190 BV
Zusammenfassung
Ein Nichterwerbstätiger mit einem Vermögen von 5 Millionen Franken wurde von der Ausgleichskasse Zug für das Jahr 2016 zur Entrichtung provisorischer Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 13'600 Franken auf der Grundlage seines Vermögens verpflichtet. Er erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und den darauf beruhenden Einspracheentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, mit der er insbesondere geltend machte, die Beitragsbemessung nach Vermögen verletze die Eigentumsgarantie und sei gesetzeswidrig, weil sie von einem historischen Berechnungsmodell abweiche und zu einer Diskriminierung gegenüber Erwerbstätigen führe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Bemessung der Beiträge für Nichterwerbstätige auf der Grundlage des Vermögens auch nach der am 1. Januar 2013 geänderten Beitragsskala vor Bundesrecht und Verfassung stand. Der Beschwerdeführer verfügte über ein massgebendes Vermögen von 5 Millionen Franken, das die Anwendung der geltenden Beitragstabelle nach Art. 28 Abs. 1 AHVV auslöste. Das Bundesgericht betonte, dass der Gesetzgeber im Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG lediglich die Bemessung „nach den sozialen Verhältnissen“ vorgeschrieben habe, ohne ein bestimmtes mathematisches Modell festzulegen; der Bundesrat besitze daher einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Beitragsskala. Die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung gegenüber Erwerbstätigen sei unzutreffend, da die Beitragsgrundlagen grundsätzlich verschieden seien – bei Erwerbstätigen allein das Erwerbseinkommen, bei Nichterwerbstätigen das Vermögen und das Renteneinkommen – und eine Vergleichbarkeit daher entfalle. Zur Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV führte das Gericht aus, dass eine konfiskatorische Besteuerung nur dann vorliege, wenn die Erträge dauerhaft nicht ausreichten, um die Steuerlast zu decken, und der Steuerpflichtige gezwungen sei, sein Vermögen aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht geltend gemacht, dass seine effektiven Vermögenserträge geringer seien als die geforderten Beiträge oder dass er zur Zahlung Vermögensanlagen auflösen oder Immobilien veräussern müsse. Damit verneinte das Gericht eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Die Entscheidung beruhte auf Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 190 BV sowie Art. 26 Abs. 1 BV. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie den weitreichenden Gestaltungsspielraum des Bundesrats bei der Ausgestaltung der Beitragsskala für Nichterwerbstätige bekräftigt und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Beitragsbemessung nach Vermögen als konfiskatorisch einzustufen wäre.
Regeste
Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV; Art. 8 und Art. 26 Abs. 1 BV; Beiträge Nichterwerbstätiger. Die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger auf der Grundlage des Vermögens hält auch nach der auf den 1. Januar 2013 geänderten Beitragsskala vor Gesetz und Verfassung Stand (E. 6.3). Frage offengelassen, ob Nichterwerbstätige, welche der Beitragsbemessung auf der Grundlage des Vermögens durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgehen könnten, die Eigentumsgarantie anrufen können (E. 6.4.2). Regeste Art. 10 al. 1 et 3 LAVS; art. 28 al. 1 RAVS; art. 8 et art. 26 al. 1 Cst.; cotisations des personnes sans activité lucrative. Le calcul des cotisations des personnes sans activité lucrative sur la base de la fortune reste conforme à la loi et à la constitution aussi après la modification de la table des cotisations au 1er janvier 2013 (consid. 6.3). La question de savoir si les personnes sans activité lucrative qui pourraient se soustraire au calcul des cotisations sur la base de la fortune en exerçant une activité lucrative peuvent faire valoir la garantie de la propriété est laissée ouverte (consid. 6.4.2). Regesto Art. 10 cpv. 1 e 3 LAVS; art. 28 cpv. 1 OAVS; art. 8 e art. 26 cpv. 1 Cost.; contributi per le persone che non esercitano un'attività lucrativa. Per le persone che non esercitano attività lucrativa, il calcolo dei contributi sulla base della sostanza rimane conforme alla legge e alla costituzione anche dopo la modifica al 1° gennaio 2013 della tavola dei contributi (consid. 6.3). Può restare aperta la questione se le persone che non esercitano attività lucrativa, che potrebbero sottrarsi al calcolo dei contributi sulla base della sostanza esercitando un'attività lucrativa, possono invocare la garanzia della proprietà (consid. 6.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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