Therapeutischer Quervergleich: BAG darf nicht rechtskräftigen Vergleichspreis per 1. November verwenden (Art. 65d Abs. 1 KVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 139 · ATF 143 V 139 · DTF 143 V 139
- Datum
- 23.05.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 139
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 35 KLV Art. 35b KLV Art. 32 KVG Art. 43 KVG Art. 65 KVV Art. 65d KVV
Zusammenfassung
Die A. SA focht eine Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) an, mit der der Fabrikabgabepreis ihres Arzneimittels B. um 48,03 % gesenkt wurde. Da das Medikament in den Referenzländern nicht gehandelt wurde, stützte sich das BAG zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ausschliesslich auf einen therapeutischen Quervergleich (TQV) mit dem gleichzeitig überprüften Vergleichsarzneimittel C. Strittig war, ob für diesen Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht rechtskräftige, aber per 1. November 2013 vorgesehene gesenkte Preis von C. massgebend sein durfte oder ob der alte, rechtskräftige Preis hätte verwendet werden müssen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Auslegung von Art. 65d Abs. 1 KVV (in der bis 31. Mai 2015 geltenden Fassung), wonach beim therapeutischen Quervergleich auf den per 1. November des Überprüfungsjahres vorgesehenen Fabrikabgabepreis des gleichzeitig überprüften Vergleichsarzneimittels abzustellen ist, bundesrechtskonform ist.
Das Gericht stützte sich primär auf den Zweck der dreijährlichen Überprüfung gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG und Art. 43 Abs. 6 KVG. Es argumentierte, dass nur die Verwendung des neuen Preises von C. sicherstelle, dass beide parallel geprüften Arzneimittel per 1. November die Wirtschaftlichkeitskriterien erfüllen. Würde man den alten Preis von C. (basierend auf Parametern von 2009 mit einem Eurokurs von Fr. 1.58) verwenden, während für den Auslandpreisvergleich (APV) von B. aktuelle Daten (Eurokurs Fr. 1.21) gelten, entstünde eine sachlich nicht überzeugende Diskrepanz. Dies würde das Ziel der Kosteneindämmung unterlaufen und die Kohärenz der Spezialitätenliste gefährden.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hielt das Gericht fest, dass die Ungleichbehandlung zwischen rechtskräftigen APV-Preisen und nicht rechtskräftigen TQV-Preisen sachlich gerechtfertigt sei, da sie gerade dazu diene, zeitlich konsistente Parameter für die gesamte Gruppe der gleichzeitig überprüften Medikamente zu gewährleisten. Die Berufung auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) wurde mangels hinreichender Begründung als unzulässig bzw. unbegründet verworfen.
Schliesslich verneinte das Gericht auch eine willkürliche Anwendung des Rechts (Art. 9 BV). Es verglich die Situation mit dem Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung, wo ebenfalls auf absehbare, noch nicht rechtskräftige Entscheide abgestellt werden kann. Da keine Einwände gegen die Preissenkung von C. erfolgten und das BAG zusicherte, bei einer späteren Rechtskraftänderung zurückzukommen, sah das Gericht keinen unzumutbaren Nachteil für die Beschwerdeführerin.
Regeste
Art. 65d Abs. 1 KVV (in der bis 31. Mai 2015 geltenden Fassung); dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; massgebender Vergleichspreis beim therapeutischen Quervergleich. Die Auslegung von Art. 65d Abs. 1 KVV, wonach beim therapeutischen Quervergleich auf den per 1. November des Überprüfungsjahres vorgesehenen Fabrikabgabepreis des gleichzeitig überprüften Vergleichsarzneimittels abzustellen ist, hält vor Bundesrecht stand (E. 6). Regeste Art. 65d al. 1 OAMal (dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 mai 2015); réexamen tous les trois ans des conditions d'admission dans la liste des spécialités; prix de comparaison déterminant en cas de comparaison thérapeutique. L'interprétation de l'art. 65d al. 1 OAMal, selon laquelle il y a lieu de tenir compte, en cas de comparaison thérapeutique, du prix de fabrique prévu pour le 1er novembre de l'année de réexamen du médicament de comparaison réexaminé simultanément, ne contrevient pas au droit fédéral (consid. 6). Regesto Art. 65d cpv. 1 OAMal (nel suo tenore in vigore fino al 31 maggio 2015); riesame ogni tre anni delle condizioni di ammissione nell'elenco delle specialità; prezzo di confronto determinante in caso di confronto terapeutico trasversale. L'interpretazione dell'art. 65d cpv. 1 OAMal, secondo cui in caso di confronto terapeutico trasversale si deve considerare il prezzo di fabbrica previsto per il 1° novembre dell'anno di riesame del medicamento di confronto riesaminato simultaneamente, è conforme al diritto federale (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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