Gesetzesartikel
Art. 384 StPO – Fristbeginn
2 Entscheide, in denen Art. 384 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte legt gegen Kontensperre Beschwerde ein: Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung der Verfügung, nicht mit informellem Telefongespräch (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft legt Beschwerde gegen Entschädigungshöhe ein: Frist beginnt erst mit Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils (Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.