Gesetzesartikel
Art. 396 StPO – Form und Frist
4 Entscheide, in denen Art. 396 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte legt gegen Kontensperre Beschwerde ein: Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung der Verfügung, nicht mit informellem Telefongespräch (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer fordert Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens, aber Antrag bleibt unbeziffert: Nichteintreten wegen formeller Mängel zulässig, überspitzer Formalismus verneint (Art. 429 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter klagt gegen Grundbuch- und Kontosperre im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei: Sperren verhältnismässig trotz Altersrente auf Konto (Art. 263 ff. StPO)
- Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft legt Beschwerde gegen Entschädigungshöhe ein: Frist beginnt erst mit Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils (Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.