Geschäftsführer gibt bei Covid-19-Kreditantrag überhöhten Umsatzerlös von 3 Mio. Franken an: Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bejaht
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 201 · ATF 151 IV 201 · DTF 151 IV 201
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 201
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Geschäftsführer beantragte im März 2020 für seine neu gegründete GmbH einen Covid-19-Kredit von 300'000 Franken und gab darin einen Umsatzerlös von 3 Millionen Franken für das Jahr 2019 an. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung, das Obergericht bestätigte das Urteil. Der Geschäftsführer legte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte Freispruch sowie Nicht-Eintreten auf die Zivilforderung der Bürgschaftsgenossenschaft. Streitig war, ob die Angabe des Umsatzerlöses im Kreditantragsformular als Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen Falschbeurkundung. Es stellte fest, dass die Angabe des Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular unter Ziff. 3 Block 1 auf einem definitiven oder provisorischen Jahresabschluss beruhen musste, welcher seinerseits auf der kaufmännischen Buchhaltung beruhte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der kaufmännischen Buchführung – einschliesslich Jahresabschlüssen – erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu, weil sie kraft Gesetz (Art. 957 ff. OR) zur Beweisführung rechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt ist. Die Angabe von 3 Millionen Franken war objektiv falsch, da der tatsächliche Umsatz für 2019 aufgrund der Buchhaltung nur rund 190'000 Franken betrug – selbst hochgerechnet auf zwölf Monate nicht annähernd 3 Millionen. Damit war die Voraussetzung der Falschbeurkundung erfüllt: eine unwahre, aber glaubwürdige Aussage in einer Urkunde mit erhöhter Beweiskraft. Die Bank durfte auf die Richtigkeit dieser Angabe vertrauen, da das vereinfachte Kreditvergabeverfahren auf Selbstdeklaration beruhte und nur eine formelle, summarische Prüfung vorsah. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Regeste
Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung; Covid-19-Kredit. Den auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars kommt erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (E. 2.4). Regeste Art. 251 ch. 1 CP; faux intellectuel dans les titres; crédit Covid-19. Les informations relatives au chiffre d'affaires figurant dans le bloc 1, au ch. 3, du formulaire de demande de crédit Covid-19, qui se réfèrent à la comptabilité commerciale, revêtent une crédibilité accrue au sens de la jurisprudence en matière de faux intellectuel dans les titres selon l'art. 251 ch. 1 CP (consid. 2.4). Regesto Art. 251 n. 1 CP; falsità ideologica in documenti; credito COVID-19. L'indicazione della cifra d'affari, fornita nel modulo di richiesta di credito COVID-19 al n. 3 blocco 1, sulla scorta della contabilità commerciale fruisce di un'accresciuta credibilità nel senso della giurisprudenza relativa alla falsità ideologica in documenti giusta l'art. 251 n. 1 CP (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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