Schadenexperte äussert sich negativ gegenüber Autoreparaturbetrieben im Rahmen der Erklärung einer Leistungsablehnung: Herabsetzung nicht schwer genug für unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
- Datum
- 04.02.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_731/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 3 UWG Art. 23 UWG
Zusammenfassung
Ein Schadenexperte wurde vom Kantonsgericht Luzern wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs verurteilt, weil er sich in zwei Telefongesprächen mit Versicherungsnehmern negativ über zwei Autoreparaturbetriebe geäussert hatte, deren Reparaturen die Versicherung abgelehnt hatte. Der Experte beantragte mit Beschwerde vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch, weil seine Äusserungen im konkreten Kontext der Erklärung einer Leistungsablehnung stünden und nicht die erforderliche Schwere für eine Herabsetzung im Sinne des UWG aufwiesen. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen; die beiden Reparaturbetriebe hatten im kantonalen Verfahren keine Zivilforderungen gestellt.
Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und sprach den Beschwerdeführer frei. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG korrekt zitierte, sie aber bundesrechtswidrig auf den vorliegenden Fall anwandte. Die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdeführers – etwa, dass die Beschwerdegegnerin 2 E.________ "ein Ei gelegt" habe oder dass es mit der Beschwerdegegnerin 3 bereits mehrfach zu Problemen gekommen sei – erfolgten im konkreten Kontext der Erklärung einer Versicherungsleistungsablehnung, die darauf beruhte, dass beide Betriebe die Reparaturen ohne vorgängige Deckungszusage ausgeführt hatten. Der Beschwerdeführer hatte diese Gründe zuvor bereits schriftlich und mit Zurückhaltung dargelegt; die mündlichen Äusserungen folgten auf wiederholte telefonische Nachfragen der Versicherungsnehmer. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz behaupteten, die Aussagen seien unrichtig oder irreführend; vielmehr wurde allein die angebliche unnötige Verletzlichkeit gerügt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Äusserungen nicht „weit über das Ziel hinausschossen“, „völlig sachfremd“ oder „unhaltbar“ waren, sondern sich auf einen konkreten, begründeten Sachverhalt bezogen und nicht vorwiegend in der Absicht getätigt wurden, die Betriebe schlechtzumachen. Damit war der objektive Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht erfüllt. Für die Prüfung der Sachverhaltsfeststellung galt das Willkürverbot gemäss Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 BGG; die Vorinstanzentscheidung war jedoch nicht offensichtlich unrichtig, sondern lediglich diskutabel, was für eine Intervention nicht ausreichte. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (L10, L11), Art. 1 UWG (L1), Art. 2 UWG (L2), sowie auf die Verfahrensnormen Art. 42 Abs. 1 BGG (L3), Art. 66 Abs. 4 BGG (L4), Art. 68 Abs. 1 BGG (L5), Art. 95 BGG (L6) und Art. 97 Abs. 1 BGG (L7). Der Kanton Luzern trägt keine Gerichtskosten, muss dem Beschwerdeführer aber eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zahlen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden an das Kantonsgericht Luzern zurückverwiesen. Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der strafrechtlichen Verfolgung von Meinungsäusserungen im Wettbewerbsumfeld: auch negative Äusserungen im Rahmen einer sachlichen Leistungsablehnung fallen nicht automatisch unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, wenn sie nicht eine gewisse Schwere erreichen und im konkreten Kontext sachlich begründet sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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