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Justizze. Art. 251 StGB

Bundesgericht

Frau täuscht bei Bankkonteneröffnung durch falsche Angabe ihrer Kinder als wirtschaftlich Berechtigte: Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB bejaht, Beschwerde abgewiesen

Datum
24.11.2022
Geschäftsnummer
6B_731/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 81 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 2 GwG Art. 3 GwG Art. 4 GwG Art. 63 IRSG Art. 74 IRSG Art. 106 SchKG Art. 197 SchKG Art. 205 SchKG Art. 206 SchKG Art. 242 SchKG Art. 12 StGB Art. 251 StGB Art. 305ter StGB Art. 9 StPO Art. 10 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO Art. 27 VSB

Zusammenfassung

A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen, weil sie bei der Eröffnung zweier Bankkonten im Jahr 2008 und 2009 wahrheitswidrig ihre Kinder als wirtschaftlich Berechtigte deklariert hatte, obwohl sie selbst allein berechtigt war. Sie rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unrichtige Feststellung der Vorteilsabsicht sowie eine falsche Anwendung von Art. 251 StGB. Zudem erhoben A.________ und die B.________ AG gemeinsam Beschwerde gegen die Anordnung, die ihr zugesprochene Prozessentschädigung an das Konkursamt U.________ statt an das Betreibungsamt V.________ auszurichten. Streitig war insbesondere, ob das Formular A Urkundenqualität besitzt und ob die Vorinstanz die Vorteilsabsicht rechtmässig festgestellt hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass A.________ am 3. Oktober 2008 und am 13. März 2009 die Formulare A für zwei Bankkonten bei der Bank F.________ AG falsch ausgefüllt hatte, indem sie ihre Kinder als wirtschaftlich Berechtigte angab, obwohl sie selbst allein an den Vermögenswerten berechtigt und verfügungsbefugt war. Diese Tatsache war unbestritten geblieben und bindet das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz hatte zureichend dargelegt, dass A.________ drei konkrete Vorteilsabsichten verfolgte: erstens, um nicht mit dem D.________-Betrugsfall in Verbindung gebracht zu werden und unerwünschte Rückfragen der Banken zu vermeiden; zweitens, um einer möglichen Rechtshilfe-Beschlagnahme zugunsten deutscher Behörden infolge laufender Strafverfahren in Deutschland vorzubeugen; drittens, um Vollstreckungsmassnahmen der Insolvenzverwaltung von C.C.________ zu entgehen, nachdem bereits 2001 Vereinbarungen über die Herausgabe ihres gesamten Vermögens getroffen worden waren. Diese Vorteilsabsichten genügen nach ständiger Rechtsprechung für den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, da jeder unrechtmässige Vorteil – auch nicht vermögensrechtlicher Natur – ausreicht. Das Bundesgericht bestätigte seine langjährige Rechtsprechung, wonach dem Formular A erhöhte Glaubwürdigkeit und Urkundenqualität zukommt, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG), weil der Finanzintermediär darauf vertrauen darf (Art. 4 Abs. 2 GwG, Art. 27 Abs. 1 und 3 lit. a VSB), und weil der Kunde die Erklärung auf eigene Verantwortung abgibt. Eine Änderung dieser Rechtsprechung war nicht geboten, da ernsthafte sachliche Gründe dafür fehlen und das Gebot der Rechtssicherheit dies erfordert. A.________ konnte sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, da sie sich aktiv mit dem Formular A hätte auseinandersetzen müssen und ihr Vertrauen auf ihren Anwalt nicht entlastet. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Prozessentschädigung wurde verneint, weil die Entschädigung gepfändet war oder abgetreten worden war und ihr daher kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der Auszahlungsanordnung zustand (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin 2 hatte ebenfalls keine Beschwerdelegitimation, weil sie kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des Urteils hatte; ihr Antrag, die Entschädigung an das Betreibungsamt V.________ statt an das Konkursamt U.________ auszurichten, war insbesondere deshalb unbegründet, weil hängige Betreibungen nach Eröffnung des Konkurses aufgehoben sind (Art. 206 Abs. 1 SchKG) und die Forderung daher nur im Rahmen eines Zivilprozesses geltend gemacht werden kann. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieses Urteil bestätigt die strafrechtliche Relevanz der falschen Angabe der wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Geldwäschereibekämpfung und unterstreicht die hohe Beweiskraft des Formulars A als Urkunde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.