Beschwerde gegen Herausgabe von Bankunterlagen im internationalen Rechtshilfeverfahren an Israel: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, doppelte Strafbarkeit und Verhältnismässigkeit gegeben (Art. 74 IRSG)
- Datum
- 15.03.2021
- Geschäftsnummer
- RR.2020.206
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 EUeR Art. 2 EUeR Art. 5 EUeR Art. 14 EUeR Art. 15 EUeR Art. 19 EUeR Art. 1 IRSG Art. 2 IRSG Art. 3 IRSG Art. 12 IRSG Art. 16 IRSG Art. 17 IRSG Art. 21 IRSG Art. 25 IRSG Art. 28 IRSG Art. 64 IRSG Art. 74 IRSG Art. 79 IRSG Art. 80b IRSG Art. 80c IRSG Art. 80e IRSG Art. 80h IRSG Art. 80k IRSG Art. 80o IRSG Art. 3 IRSV Art. 9a IRSV Art. 10 IRSV Art. 24 IRSV Art. 678 OR Art. 728 OR Art. 729b OR Art. 968 OR Art. 37 StBOG Art. 39 StBOG Art. 110 StGB Art. 146 StGB Art. 251 StGB Art. 305bis StGB Art. 24 StHG Art. 14 VStrR Art. 26 VwVG
Zusammenfassung
A., ein in Israel wohnhafter Steuerpflichtiger, dessen Bruder B. ebenfalls beschuldigt ist, wehrte sich gegen die Herausgabe von Bankunterlagen an die israelischen Behörden im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens wegen Steuerdelikten. Er rügte mehrere Verstösse gegen sein rechtliches Gehör, insbesondere die Verweigerung der Akteneinsicht in das erste, zurückgezogene Rechtshilfeersuchen sowie in Korrespondenz zwischen den Behörden, die Schwärzung des zweiten Ersuchens und die Nichtanforderung von Beweismitteln durch die Bundesanwaltschaft. Ferner wandte er ein, das israelische Verfahren sei rechtsmissbräuchlich, da ein späterer israelischer Gerichtsentscheid die Relevanz bestimmter Dokumente eingeschränkt habe, und kritisierte die Sachverhaltsdarstellung als widersprüchlich und unvollständig. Er behauptete zudem, es fehle an der doppelten Strafbarkeit, da kein arglistiger Abgabebetrug vorliege, und rügte die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie schwere Mängel im israelischen Verfahren, insbesondere die Verweigerung der Akteneinsicht dort. Schliesslich beantragte er eine spezielle Zusicherung zum Spezialitätsprinzip und eine Geheimhaltungsbedingung für die herausgegebenen Informationen.
Die Beschwerdekammer wies sämtliche Rügen des Beschwerdeführers zurück. Sie stellte fest, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in das bereits abgeschlossene erste Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2018 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, da dieses Ersuchen nicht Teil des laufenden Verfahrens ist und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 fristlos erhoben wurde. Ebenso wenig liegt eine Verletzung vor, weil die Korrespondenz vor Einreichung des zweiten Ersuchens nicht beigezogen wurde, die Schwärzung nur Passagen betrifft, die den Beschwerdeführer nicht betreffen, und die ausführende Behörde keine Pflicht hat, von der ersuchenden Behörde angebotene Beweismittel anzufordern. Der spätere israelische Gerichtsentscheid vom 1. April 2020 ist für die Schweizer Behörde irrelevant, da ein gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen ist. Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die den Vorwurf sofort entkräften würden; vielmehr lässt der geschilderte Sachverhalt – insbesondere die systematische Gewinnverlagerung an Offshore-Gesellschaften mittels unterpreislicher Leistungen und wahrheitswidriger Erklärungen – die Annahme eines arglistigen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR zu. Die verlangten Bankunterlagen sind potentiell erheblich, da sie Aufschluss über die Finanzströme geben, die dem Verdacht der Steuerverkürzung zugrunde liegen. Die Rüge einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte im israelischen Verfahren bleibt unbegründet, da der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorbringt, die eine solche Gefahr glaubhaft machen. Der standardmässige Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 2 EUeR ist ausreichend, und es fehlt an einer gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage für die beantragte Geheimhaltungsbedingung. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der doppelten Strafbarkeit bei komplexen Steuerkonstruktionen bestätigt und klarmacht, dass die Schweizer Behörden nicht zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des ausländischen Verfahrens verpflichtet sind, sondern lediglich prüfen müssen, ob die Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind.
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.