Pfändung von Guthaben bei ausländischer Zweigniederlassung einer Schweizer Bank: Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Hauptsitz bejaht (Art. 22 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 512 · ATF 140 III 512 · DTF 140 III 512
- Datum
- 03.09.2014
- Geschäftsnummer
- 5A_723/2013
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in Zürich domizilierte Bank (Beschwerdeführerin) wehrt sich gegen die Pfändung von Forderungen eines in Italien wohnhaften Schuldners. Die Pfändung betrifft Guthaben, die bei der Zweigniederlassung der Bank in Singapur geführt werden. Das Betreibungsamt Zürich 1 hatte diese Guthaben gestützt auf einen Ausländerarrest gepfändet. Die Bank macht geltend, sie habe keinen Zugriff auf die Konten in Singapur und es bestehe ein Risiko der Doppelzahlung. Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes und beantragt die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Pfändungsurkunde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Gültigkeit der Pfändung. Es hält an der Rechtsprechung fest, wonach Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer ausländischen Zweigniederlassung eines inländischen Drittschuldners vollstreckungsrechtlich in der Schweiz lokalisiert sind. Da der Drittschuldner (die Bank) seinen Sitz in der Schweiz hat, gilt die Forderung als dort belegen, unabhängig davon, ob die Konten bei einer Zweigniederlassung im Ausland (hier Singapur) geführt werden. Diese Belegenheitsfiktion dient der Vermeidung negativer Zuständigkeitskonflikte.
Das Gericht prüft, ob die Pfändung wegen örtlicher Unzuständigkeit nichtig ist (Art. 22 SchKG). Es verneint dies. Die praktische Verwertbarkeit der Pfändung sei gegeben, da dem schweizerischen Drittschuldner die Zahlungssperre zugestellt werden kann (Art. 99 SchKG) und er angewiesen werden kann, den neuen Gläubiger anzuerkennen. Ein Territorialitätsproblem bestehe nicht, da eine körperliche Beschlagnahme bei Buchforderungen nicht erforderlich ist.
Die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich des fehlenden Zugriffs auf das Kundensystem in Singapur und des Risikos der Doppelzahlung werden verworfen. Die Bank habe keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingereicht, um ein solches Risiko darzutun. Zudem sei es üblich, dass Banken über interne Kanäle Informationen austauschen können. Der Hinweis auf mögliche Kollisionen mit ausländischem Vollstreckungsrecht führt nicht zur Einschränkung der schweizerischen Zuständigkeit, da das Gesetz die Vollstreckungszuständigkeit nicht an die Anerkennung im Ausland knüpft. Dies gilt insbesondere für den Arrestgrund des Ausländerarrests (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).
Die Legitimation der Bank als Drittschuldnerin zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG wird anerkannt, ebenso ihre Betroffenheit im Rahmen des Pfändungsvollzugs (Art. 275 SchKG). Die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben korrekt angewendet, indem sie an der bestehenden Rechtsprechung festhielt, obwohl sie diese theoretisch als 'fraglich' bezeichnete, da kein Anlass zum Abweichen bestand.
Regeste
Art. 99 SchKG; Pfändung von Bankguthaben, die der Betriebene mit Wohnsitz im Ausland bei einer ausländischen Zweigniederlassung der schweizerischen Bank als Drittschuldnerin hält. Eine Forderung, welche auf Beziehungen des Schuldners mit einer ausländischen Niederlassung des in der Schweiz domizilierten Drittschuldners beruht, gilt als an dessen schweizerischem Wohnsitz belegen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3 ). Regeste Art. 99 LP; saisie portant sur des avoirs bancaires que le poursuivi domicilié à l'étranger détient auprès d'une succursale étrangère de l'établissement bancaire suisse tiers débiteur. La créance que le débiteur tire de ses relations avec une succursale étrangère du tiers débiteur domicilié en Suisse doit être localisée à ce domicile suisse (confirmation de la jurisprudence; consid. 3). Regesto Art. 99 LEF; pignoramento concernente averi bancari che l'escusso domiciliato all'estero detiene presso una succursale straniera di un istituto bancario svizzero terzo debitore. Il credito, basato sulle relazioni del debitore con una succursale estera di un terzo debitore domiciliato in Svizzera, dev'essere localizzato presso questo domicilio svizzero (conferma della giurisprudenza; consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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