Beschwerde gegen Ablehnung der Rechtsöffnung nach Zahlungsbefehl mit Streitwert unter Fr. 30'000.--: Unzulässigkeit wegen fehlender grundsätzlicher Rechtsfrage und mangelhafter Verfassungsrüge (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 117 BGG)
- Datum
- 16.03.2020
- Geschäftsnummer
- 5D_51/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 205 ZGB Art. 326 ZPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Ablehnung seines Rechtsöffnungsgesuchs nach einem Zahlungsbefehl über Fr. 21'000.--. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte die Beschwerde abgewiesen, weil der Unterhaltsanspruch durch die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Scheidungsvereinbarung vom 26. April 2016 ausgeschlossen sei und die Behauptung über Zwang zur Unterschrift unzulässig sei. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht weder die Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch ging er auf die zentralen Erwägungen des Appellationsgerichts ein, sondern schilderte lediglich die Ehe- und Scheidungsgeschichte sowie Vorwürfe gegen seine Ex-Ehefrau und seinen ehemaligen Anwalt. Die Beschwerde war zudem nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens hinsichtlich der zusätzlich geforderten Entschädigung von Fr. 150'000.--.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich mangelhaft begründet war. Der Streitwert lag mit Fr. 21'000.-- unter der Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, und es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen hätte rechtfertigen können (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig war, wurde sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 ff. BGG), doch fehlte es an einer präzisen und begründeten Rüge verfassungsmässiger Rechte gemäss dem strengen Rügeprinzip in Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer nannte keine verfassungsmässigen Rechte und ging nicht auf die zentralen Erwägungen des Appellationsgerichts ein, insbesondere nicht darauf, dass der Unterhaltsanspruch durch die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Scheidungsvereinbarung vom 26. April 2016 ausgeschlossen war (Art. 205 Abs. 3 ZGB), und dass die Behauptung über Zwang zur Unterschrift eine unzulässige neue Behauptung darstellte (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde war daher offensichtlich unzulässig und offensichtlich mangelhaft begründet, sodass gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Handhabung des Rügeprinzips bei Verfassungsbeschwerden und die strenge Prüfung der Zulässigkeit von Beschwerden in Zivilsachen mit geringem Streitwert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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