Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 51 ZPO

Bundesgericht

Ausstandsgrund nach Urteilseröffnung entdeckt: Vorrang der Beschwerde vor Revision trotz Novenausschluss (Art. 51 Abs. 3 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 466 · ATF 139 III 466 · DTF 139 III 466
Datum
28.10.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 III 466
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 49 ZPO Art. 51 ZPO Art. 319 ZPO Art. 326 ZPO

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht zwei Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt an, mit denen ihre Eingaben zur Aufhebung von Rechtsöffnungsentscheiden und zum Ausstand von Gerichtspersonen als Beschwerden qualifiziert wurden. Sie verlangte stattdessen eine Behandlung als Revisionsgesuche durch das Zivilgericht, da sie den Ausstandsgrund erst nach Erhalt der begründeten Urteile erfahren habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass die Qualifikation der Eingaben als Beschwerde durch die Vorinstanz korrekt war.

Der entscheidende Punkt war der Zeitpunkt der Entdeckung des Ausstandsgrunds. Die Beschwerdeführerin hatte die Ablehnungsbegehren erst nach Zustellung der begründeten Entscheide eingereicht. Gemäss Art. 51 Abs. 3 ZPO gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird. Das Gericht interpretierte "Verfahrensabschluss" jedoch so, dass die Partei zunächst auf die Beschwerde verwiesen werden muss, solange deren Frist noch nicht abgelaufen ist. Dies entspricht dem systematischen Grundsatz, dass die Revision subsidiär gegenüber ordentlichen Rechtsmitteln ist.

Ein Einwand gegen diese Lösung wäre der Novenausschluss im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO gewesen. Das Gericht stellte klar, dass dieser Ausschluss der Wahl des Rechtsmittels nicht entgegensteht. Unter Berufung auf Art. 99 Abs. 1 BGG argumentierte es, dass Tatsachen, die erst durch den angefochtenen Entscheid bekannt wurden, auch im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können müssen. Eine andere Auslegung würde zu einer systematischen Inkongruenz führen, da solche Umstände vor Bundesgericht zulässig wären, im kantonalen Verfahren aber gesperrt würden. Daher war die Behandlung als Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO richtig.

Regeste

Art. 51 Abs. 3 ZPO; Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens. Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen. Die Novenregelung von Art. 326 ZPO steht dem nicht entgegen (E. 3.4). Regeste Art. 51 al. 3 CPC; voie de recours en cas de découverte d'un motif de récusation après la clôture de la procédure. Si un motif de récusation est découvert avant l'expiration du délai d'introduction du recours (art. 319 ss CPC), il doit être invoqué par la voie dudit recours et non de la révision. La règle sur les nova de l'art. 326 CPC ne s'y oppose pas (consid. 3.4). Regesto Art. 51 cpv. 3 CPC; rimedio giuridico in caso di scoperta di un motivo di ricusazione dopo la chiusura del procedimento. Se un motivo di ricusazione è scoperto prima della scadenza del termine per proporre reclamo (art. 319 segg. CPC), esso va fatto valere mediante reclamo e non mediante revisione. A ciò non osta la regola concernente i nova dell'art. 326 CPC (consid. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide