Bank verzichtet während Rechtsmittelfrist auf Beschwerde gegen Schiedsentscheid der SIX Swiss Exchange: Verzicht gilt als verbindlich und unwiderruflich (Art. 389 Abs. 1 und Art. 392 lit. a ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 157 · ATF 143 III 157 · DTF 143 III 157
- Datum
- 28.03.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_475/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 77 BGG Art. 32 OR Art. 389 ZPO Art. 390 ZPO Art. 392 ZPO Art. 393 ZPO
Zusammenfassung
Eine Bank erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Schiedsentscheid der SIX Swiss Exchange AG, mit dem eine Busse von Fr. 2 Mio. bestätigt worden war. Die Bank rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür. Die SIX Swiss Exchange AG machte geltend, die Bank habe bereits während der Rechtsmittelfrist auf die Beschwerde verzichtet. Die Parteien hatten vorher Gespräche über die Publikation des Schiedsentscheids geführt, wobei die Rechtskraft des Entscheids eine Rolle spielte. Der Rechtsvertreter der Bank erklärte per E-Mail vom 21. Juli 2016, die Mandantin habe sich entschieden, keine Beschwerde zu erheben – unter dem Vorbehalt, dass auch die Gegenpartei darauf verzichte. Die Gegenpartei bestätigte diesen Verzicht am selben Tag. Die Bank behauptete in der Replik, es handele sich nur um eine Absichtserklärung, nicht um einen verbindlichen Verzicht.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin während der Rechtsmittelfrist verbindlich und unwiderruflich auf die Beschwerde verzichtet hat. Der Rechtsvertreter der Bank erklärte am 21. Juli 2016 per E-Mail gegenüber der Gegenpartei, die Mandantin habe „entschieden, dagegen ebenfalls keine solche Beschwerde zu erheben“, nachdem sie erfahren hatte, dass die Gegenpartei selbst keine Beschwerde erheben werde. Der Wortlaut ist klar und geht über eine bloße Absichtserklärung hinaus. Der Kontext der Gespräche über die Publikation des Schiedsentscheids, bei denen die Rechtskraft des Entscheids eine zentrale Rolle spielte, stützt die Auffassung, dass die Erklärung als Verzicht verstanden werden musste. Die Beschwerdegegnerin verstand die Erklärung tatsächlich als Verzicht und bestätigte ihn am selben Tag; sie durfte dies nach Treu und Glauben auch tun. Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Erlass des Entscheids ist grundsätzlich zulässig, wenn er freiwillig und ohne Willensmangel erfolgt. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 1 OR zeigt, dass der Wille des bevollmächtigten Vertreters maßgeblich ist. Da der Verzicht wirksam und unwiderruflich ist, kommt eine Prüfung der Rügen nach Art. 393 lit. d und e ZPO nicht mehr in Betracht. Die Entscheidung beruht auf Art. 389 Abs. 1 und Art. 392 lit. a ZPO sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG, die die Zuständigkeit des Bundesgerichts regeln, und auf Art. 32 Abs. 1 OR zur Auslegung der Willenserklärung. Die Gerichtskosten von Fr. 17'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und sie hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten von Fr. 20'000.-- zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Erlass eines internen Schiedsentscheids wirksam sein kann, auch wenn er nicht ausdrücklich als „Verzicht“ bezeichnet wird, solange der Wille eindeutig und nach Treu und Glauben verständlich ist.
Regeste
Art. 389 ff. ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittelverzicht. Zulässigkeit des Verzichts auf die Beschwerde nach Erlass des internen Schiedsentscheids (E. 1.2). Regeste Art. 389 ss CPC; arbitrage interne; renonciation au recours. Validité de la renonciation à recourir exprimée après qu'une sentence interne a été prononcée (consid. 1.2). Regesto Art. 389 segg. CPC; arbitrato interno; rinuncia a ricorrere. Ammissibilità di una rinuncia al ricorso dopo l'emanazione di un lodo della giurisdizione arbitrale nazionale (consid. 1.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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