Stadt klagt gegen Privatperson wegen Vertragsverletzung bei Tiefgaragenzufahrt: Schiedsvereinbarung wirksam, Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt (Art. 354 ZPO)
- Datum
- 09.09.2025
- Geschäftsnummer
- 4A_247/2025
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 77 BGG Art. 353 ZPO Art. 354 ZPO Art. 389 ZPO Art. 390 ZPO Art. 392 ZPO Art. 393 ZPO Art. 395 ZPO
Zusammenfassung
Eine Stadt und eine Privatperson schlossen am 22. September 2021 eine Vereinbarung über bauliche Massnahmen zur Verlegung einer Tiefgaragenzufahrt. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einem Schiedsgericht unterstellte. Die Privatperson erhob beim Swiss Arbitration Centre Klage auf Zahlung einer Konventionalstrafe und auf Einhaltung technischer Toleranzen bei der Bauausführung. Die Stadt erhob die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht wies die Einrede ab und trat auf die Klage ein. Dagegen erhob die Stadt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stadt ab und bestätigte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es stellte fest, dass die streitigen Ansprüche – nämlich die Zahlung einer Konventionalstrafe und die Einhaltung technischer Toleranzen bei der Erstellung der Tiefgaragenzufahrt – ausschliesslich vertragliche, obligationenrechtliche Ansprüche zwischen den beiden Parteien darstellen und nicht sachenrechtliche Fragen des Stockwerkeigentums betreffen. Da die Parteien über diese Ansprüche frei verfügen können, sind sie gemäss Art. 354 ZPO schiedsfähig. Die Schiedsklausel in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 22. September 2021 enthält einen klaren und übereinstimmenden Willen der Parteien, die staatliche Gerichtsbarkeit auszuschliessen; daher ist sie wirksam, auch wenn einzelne Formulierungen unklar erscheinen – der Utilitätsgedanke führt zur Aufrechterhaltung der Klausel. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und darf diese nicht korrigieren, auch wenn sie unrichtig wären. Die Beschwerde rügt zudem unzulässigerweise eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), was im Schiedsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 77 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet. Die Stadt trägt die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- und muss die Gegenseite mit Fr. 15'000.-- entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts und die restriktive Prüfung von Schiedsvereinbarungen, die dennoch bei klarer Willensübereinstimmung zur Ausschaltung der staatlichen Gerichtsbarkeit wirksam bleiben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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