Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 393 ZPO

Bundesgericht

FIFA klagt vor Schiedsgericht auf Lieferung von WM-Tickets und Zahlung: Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil Rügen nur Beweiswürdigung betreffen und keine aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Rechtsverletzungen geltend machen (Art. 393 ZPO)

Datum
28.11.2018
Geschäftsnummer
4A_338/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 77 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 390 ZPO Art. 392 ZPO Art. 393 ZPO

Zusammenfassung

Die FIFA (Beschwerdeführerin) hatte gegen die A.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein Schiedsverfahren wegen einer Streitigkeit über den Kauf und Verkauf von Tickets für die Fussball-Weltmeisterschaften 2010, 2014 und 2018 eingeleitet. Das Schiedsgericht hatte im Wesentlichen die Klage der A.________ AG gutgeheissen und die FIFA zur Zahlung von USD 16'803'504.87 sowie zur Lieferung bestimmter Tickets verurteilt. Die FIFA erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Schiedsspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Sie rügte zahlreiche offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen, offensichtliche Verletzungen des Rechts sowie Verletzungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Die A.________ AG beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der FIFA nicht ein, weil sämtliche Rügen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde gegen einen Schiedsspruch gemäss Art. 393 ZPO entsprachen. Die Rügen der FIFA betrafen ausschliesslich die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts – etwa die Gewichtung einzelner Aktenstellen wie des Beendigungsschreibens vom 20. Dezember 2013, des Agenturvertrags oder der Zahlungen an B.________ AG – und nicht offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO. Auch die behaupteten offensichtlichen Rechtsverletzungen, etwa hinsichtlich Art. 38 OR (nachträgliche Genehmigung), Art. 1, 11, 16 OR (Vertragsfreiheit, Willenserkärung) oder Art. 42 Abs. 2 OR (Schadensschätzung), waren nicht substanziiert und beruhten vielfach auf einer Verwechslung von Rechts- und Tatfragen; insbesondere wurde nicht dargelegt, warum die vom Schiedsgericht angewandten Rechtsgrundlagen nicht voraussehbar gewesen sein sollten. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Anwendung von Art. 38 OR durch das Schiedsgericht scheiterte daran, dass das Prinzip iura novit arbiter im Schiedsverfahren gilt und die Parteien daher nicht zwingend zur rechtlichen Würdigung gehört werden müssen, wenn die Rechtsgrundlage nicht völlig unvorhersehbar war. Die Rüge gegen die Kostenverteilung war unzulässig, weil die Verteilung der Partei- und Gerichtskosten eine Frage des Verfahrensrechts ist und nicht unter die materiellrechtlichen Rügegründe von Art. 393 lit. e ZPO fällt. Als Folge der Nichterstattung der Beschwerde wurden die Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 70'000.-- der FIFA auferlegt. Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Begrenzung der Überprüfungsmöglichkeit durch das Bundesgericht bei internen Schiedssprüchen: Es prüft nicht die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, sondern ausschliesslich die formale Zulässigkeit der Rügen nach den engen gesetzlichen Vorgaben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide