Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 389 ZPO

Gesetzesartikel

Art. 389 ZPO – Beschwerde an das Bundesgericht

5 Entscheide, in denen Art. 389 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.