Gesetzesartikel
Art. 389 ZPO – Beschwerde an das Bundesgericht
5 Entscheide, in denen Art. 389 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stadt klagt gegen Privatperson wegen Vertragsverletzung bei Tiefgaragenzufahrt: Schiedsvereinbarung wirksam, Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt (Art. 354 ZPO)
- Finanzintermediärin klagt gegen Sanktion von PolyReg und lehnt Schiedsgericht ab: Ablehnungsentscheid ist kein selbständiger Schiedsspruch, Beschwerde unzulässig (Art. 369 Abs. 5 ZPO)
- Rohstoffunternehmen kündigt Schiedsvereinbarung fristlos: Rechtsmissbrauch bei diskretionärer Kündigung bejaht (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- Bank verzichtet während Rechtsmittelfrist auf Beschwerde gegen Schiedsentscheid der SIX Swiss Exchange: Verzicht gilt als verbindlich und unwiderruflich (Art. 389 Abs. 1 und Art. 392 lit. a ZPO)
- Miteigentümer streitet über Klage gegen Mieterin: Schiedsklausel im Verwaltungsreglement gilt auch für Rechtsnachfolger (Art. 649a Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.