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Justizze. Art. 367 ZPO

Bundesgericht

Finanzintermediärin klagt gegen Sanktion von PolyReg und lehnt Schiedsgericht ab: Ablehnungsentscheid ist kein selbständiger Schiedsspruch, Beschwerde unzulässig (Art. 369 Abs. 5 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 442 · ATF 148 III 442 · DTF 148 III 442
Datum
31.08.2022
Geschäftsnummer
5A_978/2021
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 356 ZPO Art. 367 ZPO Art. 368 ZPO Art. 369 ZPO Art. 389 ZPO Art. 392 ZPO Art. 393 ZPO

Zusammenfassung

Eine Finanzintermediärin war von einer Selbstregulierungsorganisation wegen Verstössen gegen das Geldwäschereigesetz sanktioniert worden und hatte dagegen Beschwerde beim statutarisch vorgesehenen Schiedsgericht eingelegt. Sie erhob Ablehnungsbegehren gegen das Schiedsgericht, den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen und die speziell zur Beurteilung dieser Begehren ausgeloste Einzelschiedsrichterin. Das Einzel-Schiedsgericht wies alle Ablehnungsbegehren ab und erklärte seinen Entscheid für selbständig anfechtbar. Die Finanzintermediärin legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob dieser Entscheid über die Ablehnung als selbständiger Schiedsspruch nach Art. 392 ZPO oder als Ablehnungsentscheid nach Art. 369 ZPO zu qualifizieren ist.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid des PolyReg-Einzel-Schiedsgerichts vom 27. Oktober 2021 keinen Schiedsspruch im Sinne von Art. 392 ZPO darstellt, weil er den Streitgegenstand der Hauptsache – die Sanktion wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz – nicht betrifft, sondern ausschliesslich die Ablehnungsanträge gegen das Dreierschiedsgericht, den Verantwortlichen für das Schiedsgerichtswesen und die Einzelschiedsrichterin behandelt. Gemäss den Statuten der Selbstregulierungsorganisation wurde für die Beurteilung der Ablehnungsbegehren eine eigene Stelle, nämlich ein zusätzlich auszulosender Einzelschiedsrichter, bezeichnet; dies entspricht der Regelung von Art. 369 Abs. 3 ZPO. Der Entscheid ist daher ein Ablehnungsentscheid im Sinne von Art. 369 Abs. 5 ZPO, der nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch des abgelehnten Dreierschiedsgerichts angefochten werden kann. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb unzulässig. Das Bundesgericht weist daher nicht auf die Beschwerde ein. Da die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist, erfolgt die Entscheidung nicht im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen selbstständig anfechtbaren Schiedssprüchen und Ablehnungsentscheiden in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit und bestätigt die strikte Anwendung der ZPO-Vorschriften zur Anfechtbarkeit.

Regeste

Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 369 Abs. 3 und 5 und Art. 392 ZPO; Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht. Zur Qualifikation eines Entscheids über Ablehnungsbegehren als Teil- oder Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO), als Zwischenschiedsspruch (Art. 392 lit. b ZPO) oder als Ablehnungsentscheid einer von den Parteien bezeichneten Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), der nach Art. 369 Abs. 5 ZPO nicht separat angefochten werden kann (E. 2). Regeste Art. 77 al. 1 let. b LTF; art. 369 al. 3 et 5 et art. 392 CPC; arbitrage interne; contestabilité devant le Tribunal fédéral d'une décision sur la récusation. Au sujet de la qualification d'une décision sur une demande de récusation en tant que sentence partielle ou finale (art. 392 let. a CPC), de sentence incidente (art. 392 let. b CPC) ou de décision sur la récusation d'un organe désigné par la partie (art. 369 al. 3 CPC) qui ne peut être attaquée séparément selon l'art. 369 al. 5 CPC (consid. 2). Regesto Art. 77 cpv. 1 lett. b LTF; art. 369 cpv. 3 e 5 e art. 392 CPC; arbitrato interno; impugnabilità di una decisione sulla ricusazione dinanzi al Tribunale federale. Qualifica di una decisione su un'istanza di ricusazione quale lodo parziale o finale (art. 392 lett. a CPC), quale lodo incidentale (art. 392 lett. b CPC) oppure quale decisione sulla ricusazione pronunciata da un ente designato dalle parti (art. 369 cpv. 3 CPC), la quale in virtù dell'art. 369 cpv. 5 CPC non può essere impugnata separatamente (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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