Schlichtungsbehörde eröffnet Entscheidverfahren nach Antrag gemäss Art. 212 ZPO, entscheidet aber stattdessen mit Urteilsvorschlag: Rückkehr zur anderen Erledigungsform zulässig (Art. 212 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 638 · ATF 142 III 638 · DTF 142 III 638
- Datum
- 13.09.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_105/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 113 BGG Art. 197 ZPO Art. 210 ZPO Art. 212 ZPO Art. 236 ZPO Art. 241 ZPO Art. 319 ZPO
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhob vor einer Schlichtungsbehörde eine Forderung von 600 Franken und stellte dort nach gescheiterter Vergleichsverhandlung einen Antrag auf Entscheid gemäss Art. 212 ZPO. Die Friedensrichterin nahm den Antrag an, führte eine Hauptverhandlung durch und unterbreitete anschliessend einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO, den die Beklagte ablehnte; darauf erhielt die Klägerin die Klagebewilligung. Die Klägerin beschwerte sich beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Klagebewilligung und verlangte die Gutheissung ihrer Klage. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht rügte die Klägerin, die Schlichtungsbehörde habe nach Eröffnung des Entscheidverfahrens keinen Rückzug auf Urteilsvorschlag oder Klagebewilligung mehr vornehmen dürfen und verletze damit Art. 212, 236 und 241 ZPO sowie Art. 9 und 29 Abs. 1 BV.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Schlichtungsbehörde nach Eröffnung des Entscheidverfahrens gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Entscheid zu fällen, sondern auch noch auf andere Erledigungsformen wie Urteilsvorschlag oder Klagebewilligung zurückgreifen darf. Dies sei insbesondere dann zulässig, wenn sich im Verlauf des Entscheidverfahrens herausstelle, dass der Streitfall in tatsächlicher Hinsicht illiquide sei und nicht zu unterschätzende Rechtsfragen bestünden – was hier der Fall war. Der Umstand, dass die Beklagte keine Beweisanträge gestellt hatte, reichte nicht aus, um die Feststellung der Illiquidität zu widerlegen. Auch die vollständige Gutheissung des Anspruchs im Urteilsvorschlag beweise nicht, dass die Sache spruchreif gewesen sei, da Urteilsvorschlag und Entscheid nach Art. 212 ZPO unterschiedliche Rechtsinstitute seien. Die Auffassung der Vorinstanz, die Schlichtungsbehörde habe von einer Entscheidung absehen dürfen, war daher nicht zu beanstanden. Damit waren die gerügten Rechtsverletzungen nicht gegeben. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos. Diese Entscheidung klärt erstmals höchstrichterlich, dass die Schlichtungsbehörde nach formeller Eröffnung des Entscheidverfahrens gemäss Art. 212 ZPO nicht an diesen Weg gebunden ist, sondern flexibel auf andere Erledigungsformen zurückgreifen darf – ein Grundsatz, der für die Praxis der Schlichtungsstellen von erheblicher Bedeutung ist.
Regeste
Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4). Regeste Art. 212 CPC; pouvoir de décision de l'autorité de conciliation. L'autorité de conciliation doit-elle faire usage de son pouvoir de décision selon l'art. 212 al. 1 CPC lorsqu'elle a ouvert formellement le procès au fond et a fait plaider les parties dans ce cadre? Question résolue par la négative (consid. 3.1-3.4). Regesto Art. 212 CPC; competenza decisionale dell'autorità di conciliazione. L'autorità di conciliazione deve usare la sua competenza decisionale secondo l'art. 212 cpv. 1 CPC, se ha formalmente aperto una procedura decisionale e ha lasciato perorare le parti in questo ambito? Quesito risolto negativamente (consid. 3.1-3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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