Gesetzesartikel
Art. 210 ZPO – Entscheidvorschlag
5 Entscheide, in denen Art. 210 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kläger reicht Schlichtungsgesuch ein, Beklagter kündigt vorab Nichterscheinen an: Friedensrichter darf Kläger nicht dispensieren, Klagebewilligung ohne Schlichtungsverhandlung ungültig (Art. 199 Abs. 1 ZPO)
- Schlichtungsbehörde eröffnet Entscheidverfahren nach Antrag gemäss Art. 212 ZPO, entscheidet aber stattdessen mit Urteilsvorschlag: Rückkehr zur anderen Erledigungsform zulässig (Art. 212 Abs. 1 ZPO)
- Mieterin verlangt Erstreckung eines befristeten Mietverhältnisses nach Optionsausübung: Vereinfachtes Verfahren ist anzuwenden, obwohl Kündigung nicht im Raum steht (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
- Mieterin kündigt ausserordentlich wegen drohender Rechtskraft eines Urteilsvorschlags: Kündigungsschutz greift trotz reinem Feststellungsbegehren im Hauptpunkt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
- Zuständigkeit bei Kündigungsgeschäftsmiete: Mietgericht statt Handelsgericht wegen vereinfachtem Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.