Mieterin kündigt ausserordentlich wegen drohender Rechtskraft eines Urteilsvorschlags: Kündigungsschutz greift trotz reinem Feststellungsbegehren im Hauptpunkt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
- Datum
- 07.01.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_383/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 92 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 259b OR Art. 271 OR Art. 271a OR Art. 272 OR Art. 273 OR Art. 6 ZPO Art. 210 ZPO Art. 211 ZPO Art. 243 ZPO Art. 248 ZPO Art. 257 ZPO
Zusammenfassung
Eine Mieterin kündigte ausserordentlich gemäss Art. 259b lit. a OR. Der Vermieter wandte sich daraufhin an die Schlichtungsbehörde mit dem Begehren, die Kündigung als unwirksam, eventualiter als missbräuchlich zu erkennen. Nach Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde reichte die Mieterin beim Mietgericht Zürich Klage ein und machte geltend, das Handelsgericht sei zuständig, weil kein Kündigungsschutz i.S. von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliege. Das Mietgericht trat auf die Klage ein, das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Die Mieterin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts. Es stellte fest, dass das Begehren des Vermieters bei der Schlichtungsbehörde – obwohl im Hauptpunkt auf Feststellung der Unwirksamkeit und erst im Eventualpunkt auf Missbräuchlichkeit gerichtet – nach Treu und Glauben als Anfechtungsbegehren i.S. von Art. 273 OR zu verstehen sei. Die Verwendung des Begriffs „missbräuchlich“ sowie die eigenständige Bezeichnung des Begehrens als „Anfechtungsklage“ in der Begründung zeigten, dass es sich um einen Fall des Kündigungsschutzes i.S. von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO handele. Damit greife das vereinfachte Verfahren, das vor dem Mietgericht durchzuführen sei, und nicht das ordentliche Verfahren vor dem Handelsgericht. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Zuständigkeit des Mietgerichts bejaht.
Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 273 OR, Art. 271 OR sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kündigungsschutz (BGE 139 III 457). Es betonte, dass die konkrete Formulierung des Begehrens unerheblich sei, solange nach Treu und Glauben erkennbar sei, dass die Kündigung als missbräuchlich i.S. der Art. 271 ff. OR angefochten werden solle. Auch die spätere Umformulierung des Begehrens auf „Feststellung der Unwirksamkeit und Missbräuchlichkeit“ ändere nichts daran, dass der Vermieter im Eventualpunkt um Kündigungsschutz ersucht habe.
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Begehren bei der Schlichtungsbehörde, das im Hauptpunkt auf Feststellung der Unwirksamkeit und erst im Eventualpunkt auf Missbräuchlichkeit gerichtet ist, nach Treu und Glauben als Anfechtungsbegehren i.S. von Art. 273 OR gilt und damit den Kündigungsschutz aus Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO auslöst – auch wenn das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid die Frage offen gelassen hatte.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.