Krankenversicherer beseitigt Rechtsvorschlag mit A-Post Plus: Zustellung wirksam, Fortsetzung der Betreibung zulässig (Art. 79 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 599 · ATF 142 III 599 · DTF 142 III 599
- Datum
- 04.07.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 599
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 38 ATSG Art. 49 ATSG Art. 54 ATSG Art. 29 BV Art. 79 SchKG Art. 138 ZPO
Zusammenfassung
Eine Krankenversicherung erhob gegen einen Versicherten eine Forderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und betrieb ihn. Der Versicherte erhob Rechtsvorschlag. Die Krankenversicherung verfügte zweimal die Beseitigung des Rechtsvorschlags – einmal mit eingeschriebener Post, die der Versicherte nicht abholte, und später mit A-Post Plus. Auf Grundlage dieser zweiten Verfügung stellte die Krankenversicherung ein Fortsetzungsbegehren, das das Betreibungsamt ablehnte. Dagegen klagte die Krankenversicherung beim kantonalen Obergericht, das die Beschwerde abwies. Vor dem Bundesgericht ging es um die Frage, ob die Zustellung der Verfügung mit A-Post Plus wirksam war und ob damit die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreibung erfüllt waren.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung zurück. Es entschied, dass die Krankenversicherung ihre Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 19. November 2013 wirksam mit A-Post Plus zustellen durfte. Das Sozialversicherungsrecht enthält keine speziellen Vorschriften über die Form der Zustellung von Verfügungen; daher steht es den Krankenversicherern frei, die Zustellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens vorzunehmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zustellung mittels A-Post Plus zu, solange sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen. Eine fehlerhafte Zustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Da der Beschwerdegegner nicht geltend machte, die Verfügung nicht erhalten zu haben, genügte der vorgelegte Track & Trace-Auszug als Indiz für die ordnungsgemässe Zustellung. Damit war die Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 79 SchKG erfüllt. Das Bundesgericht stützte diese Entscheidung auf Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 49 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG, Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 79 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 138 Abs. 1 ZPO. Die Sache wurde an das Obergericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob alle weiteren Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren vorliegen. Diese Entscheidung klärt erstmals, dass Krankenversicherer bei der Beseitigung eines Rechtsvorschlages nicht die strengeren Zustellvorschriften der Zivilprozessordnung, sondern die flexibleren Regeln des Sozialversicherungsrechts anwenden dürfen.
Regeste
Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). Regeste Art. 79 LP; art. 34 ss LPGA. Levée de l'opposition par l'assureur-maladie; notification. L'assureur-maladie peut communiquer ses décisions, qui portent sur la levée d'une opposition, par courrier A Plus (consid. 2). Regesto Art. 79 LEF; art. 34 segg. LPGA. Eliminazione dell'opposizione da parte degli assicuratori malattia; notifica. Gli assicuratori malattia possono notificare le decisioni con le quali eliminano l'opposizione per Posta A Plus (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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