Beklagter beantragt vollständige Klageabweisung trotz Kenntnis vom formgültigen Bürgschaftsdokument und ohne Einschränkung: unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Art. 29 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 138 · ATF 142 III 138 · DTF 142 III 138
- Datum
- 09.03.2016
- Geschäftsnummer
- 4D_62/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 93 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 117 BGG Art. 29 BV Art. 38 NV/BE Art. 117 ZPO Art. 118 ZPO Art. 222 ZPO
Zusammenfassung
Ein Beklagter beantragte vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland die vollständige Abweisung einer Klage auf Zahlung von Fr. 18'115.90, gestützt auf eine angebliche Formungültigkeit einer Bürgschaftsurkunde. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege, wurde aber vom Regionalgericht und später vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen, weil sein Abweisungsbegehren als aussichtslos erschien. Er legte Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte dort die Aufhebung des Entscheids sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für alle Instanzen. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Beklagte persönlich an der notariellen Beurkundung teilgenommen hatte und daher Kenntnis vom Vorhandensein des formgültigen Originals der Bürgschaftsurkunde besaß, weshalb sein Argument zur Formungültigkeit bereits bei Gesuchseinreichung als erfolglos erschien. Zudem stellten sie fest, dass lediglich ein kleiner Teil der Klageforderung (ca. 7 %) möglicherweise unbegründet war, während der Rest offensichtlich berechtigt war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer persönlich an der notariellen Beurkundung teilgenommen hatte und daher Kenntnis vom Vorhandensein des formgültigen Originals der Bürgschaftsurkunde besaß; diese Kenntnis durfte bei der Beurteilung der Prozessaussichten berücksichtigt werden, weshalb sein auf die angebliche Formungültigkeit gestützter Antrag auf vollständige Klageabweisung bereits bei Einreichung des Gesuchs als erfolglos erschien. Ferner hielt der Beschwerdeführer trotz Hinweis des Gerichtspräsidenten am vollständigen Abweisungsbegehren fest und zeigte sich nicht vergleichsbereit, obwohl lediglich ca. 7 % der Klageforderung (Fr. 873.40 Zinsen und Fr. 376.– Mahnspesen) möglicherweise unbegründet waren. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, dass dies ein klares und massives Überbestreiten darstelle, welches die vollständige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertige. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht. Die Beschwerde richtete sich gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid über unentgeltliche Rechtspflege; da der Streitwert der Hauptsache Fr. 30'000.– nicht erreichte, war die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG zulässig. Die unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt die Anwendung der Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei teilweiser Aussichtslosigkeit und bestätigt, dass ein Beklagter offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennen muss, um den Zugang zur Justiz nicht durch sinnloses Prozessieren zu missbrauchen.
Regeste
Art. 118 Abs. 2 ZPO; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für ein einzelnes Rechtsbegehren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Aussichtslosigkeit in der Regel nicht teilweise gewährt werden. Vorgehen bei einem offensichtlichen Überklagen bzw. -bestreiten (E. 5). Regeste Art. 118 al. 2 CPC; octroi partiel de l'assistance judiciaire. Lorsqu'il n'y a qu'un seul chef de conclusions, l'assistance judiciaire en raison des chances de succès ne peut en principe pas être partielle. Manière de procéder lorsque les conclusions, du demandeur ou du défendeur, sont manifestement exagérées (consid. 5). Regesto Art. 118 cpv. 2 CPC; concessione parziale dell'assistenza giudiziaria. Nel caso di una sola conclusione l'assistenza giudiziaria non può di regola essere concessa parzialmente in ragione delle probabilità di successo. Modo di procedere in caso di richieste o contestazioni manifestamente esagerate (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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