Gesetzesartikel
Art. 118 ZPO – Umfang
6 Entscheide, in denen Art. 118 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer mit Pensionskassenguthaben von rund 180'000 Franken weist Sozialversicherungsgericht unentgeltliche Rechtsvertretung zurück: Kapitalbezug gilt als Vermögen, nicht als Rente (Art. 117 lit. a ZPO)
- Beklagter beantragt vollständige Klageabweisung trotz Kenntnis vom formgültigen Bürgschaftsdokument und ohne Einschränkung: unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Befreiung von Sicherheitsleistung trotz Verweigerung von Anwaltshilfe zulässig (Art. 118 Abs. 2 ZPO)
- Sicherstellung der Parteientschädigung: Antrag muss nicht beziffert sein; Rückweisung ans Obergericht (Art. 99 ZPO)
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für vorsorgliche Beweisführung zur Klärung der Prozesschancen abgewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Abänderungsklage gegen Vorsorgeausgleich: Unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, da Klage nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.