Beschwerdeführer mit Pensionskassenguthaben von rund 180'000 Franken weist Sozialversicherungsgericht unentgeltliche Rechtsvertretung zurück: Kapitalbezug gilt als Vermögen, nicht als Rente (Art. 117 lit. a ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 531 · ATF 144 III 531 · DTF 144 III 531
- Datum
- 05.10.2018
- Geschäftsnummer
- 4A_362/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 37 BVG Art. 117 ZPO Art. 118 ZPO
Zusammenfassung
Ein Kläger beantragte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen eines Verfahrens über eine kollektive Krankentaggeldversicherung. Das Gericht lehnte das Gesuch ab, weil der Kläger nach seiner Pensionierung ein Pensionskassenguthaben in Höhe von rund 180'000 Franken als Kapital bezogen hatte und dieses Vermögen bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit anzurechnen sei. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO sowie eine unzureichende Begründung der Vorinstanz. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls ausbezahlte Kapitalabfindung der zweiten Säule bei der Ermittlung der Mittellosigkeit im Vermögen des Beschwerdeführers anzurechnen ist und nicht – wie vom Beschwerdeführer gefordert – in eine hypothetische Rente umgerechnet werden muss. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein noch vorhandenes Vermögen aus dem Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge von rund Fr. 180'000.--, das den angemessenen "Notgroschen" deutlich überstieg; er machte nicht hinreichend geltend, dass er mit diesem Vermögen die Kosten seiner Rechtsvertretung nicht bestreiten könnte. Damit fehlte es an der Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO, worauf sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO stützt. Die Verfassungsgarantie des Zugangs zum Gericht nach Art. 29 Abs. 3 BV wird durch Art. 117 ff. ZPO gesetzlich gewährleistet, wobei die Bedürftigkeit sowohl Einkommens- als auch Vermögensverhältnisse umfasst. Für die Berechnung der Mittellosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, aus welcher Quelle ein Vermögenswert stammt oder wozu er bestimmt ist; dies gilt auch für die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausbezahlte Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge gemäss Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 BVG. Auch die beschränkte Pfändbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 SchKG rechtfertigt keine Ausnahme. Für das bundesgerichtliche Verfahren gilt dasselbe: Die Bedürftigkeit nach Art. 64 Abs. 1 BGG ist nicht gegeben, da das Vermögen aus dem Kapitalbezug ebenfalls anzurechnen ist. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 106 Abs. 2 BGG wurde als ungenügend begründet verworfen; ebenso die Rüge gegen die Fristsetzung zur Replik nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; der normale Tarif für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG ist anwendbar, da es sich nicht um Sozialversicherungsleistungen handelt. Dieses Urteil klärt endgültig, dass bei der prozessualen Bedürftigkeitsprüfung ein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge als Vermögen und nicht als Einkommen zu behandeln ist – ein Grundsatzurteil mit hoher praktischer Relevanz für alle Verfahren zur unentgeltlichen Rechtspflege.
Regeste
Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Regeste Art. 117 let. a CPC; assistance judiciaire; manque de ressources suffisantes. Au stade de vérifier si le requérant manque de ressources suffisantes aux termes de l'art. 117 let. a CPC, le capital de la prévoyance professionnelle prélevé après la survenance du cas de prévoyance s'ajoute à la fortune (consid. 2-4). Regesto Art. 117 lett. a CPC; assistenza giudiziaria; indigenza. Nella determinazione dell'assenza dei mezzi necessari secondo l'art. 117 lett. a CPC, il capitale della previdenza professionale prelevato dopo l'insorgere di un caso di assicurazione va aggiunto al patrimonio di colui che chiede l'assistenza giudiziaria (consid. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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