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Justizze. Art. 125 ZPO

Bundesgericht

Beklagte im Patentverletzungsprozess rügt dreimalige unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit der Klägerin zur Nichtigkeit: Zulassung von Anspruchseinschränkung in ergänzender Replik verstösst gegen Novenrecht (Art. 125 lit. a ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 III 55 · ATF 146 III 55 · DTF 146 III 55
Datum
06.08.2019
Geschäftsnummer
4A_70/2019
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 125 ZPO Art. 222 ZPO Art. 229 ZPO Art. 236 ZPO Art. 237 ZPO

Zusammenfassung

In einem Patentverletzungsprozess vor dem Bundespatentgericht beantragte die Patentinhaberin Unterlassung, Einziehung und Rechnungslegung. Die Beklagte erhob den Einwand der Patentnichtigkeit. Das Bundespatentgericht erliess ein Teilurteil, das einen eingeschränkten Patentanspruch als beständig und verletzt ansah. Die Beklagte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte insbesondere, dass die Klägerin in der ergänzenden Replik ohne Prüfung nach Art. 229 Abs. 1 ZPO eine Neuformulierung des Patentanspruchs vorgenommen habe, obwohl sie sich bereits zweimal unbeschränkt zur Nichtigkeit geäussert habe. Sie behauptete, dadurch sei ihr Vertrauen verletzt worden und die Waffengleichheit gestört.

Das Bundesgericht hob das Teilurteil des Bundespatentgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie der Klägerin ermöglichte, zur Frage der Patentnichtigkeit dreimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzutragen – einmal in der Klage, einmal in einer beschränkten Replik und ein drittes Mal in der ergänzenden Replik – ohne zu prüfen, ob die fraglichen Noven ausnahmsweise nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig waren. Damit verstoss die Vorinstanz gegen die grundsätzliche Regel, wonach die Parteien im ordentlichen Verfahren nur zweimal unbeschränkt die Möglichkeit haben, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen einzuführen (Art. 125 lit. a ZPO, Art. 222 Abs. 3 ZPO, Art. 226 ZPO, Art. 236 ZPO, Art. 237 ZPO). Zudem hatte die Vorinstanz nicht geprüft, ob zwischen dem in der Duplik vorgebrachten japanischen Patent JP yyy (E10) und der verbalen Einschränkung des Patentanspruchs ein Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO bestand, also ob die Einschränkung spezifisch durch dieses Dupliknovum veranlasst wurde. Diese Prüfung ist zwingend, da die Klägerin erst nach formeller Einreichung von E10 Anlass hatte, ihren Anspruch so einzuschränken, dass dieser Entgegenhaltung Rechnung getragen wird. Die Beschwerde war daher gutzuheissen. Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie hat der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 20'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Grenzen für die Zulassung von Anspruchseinschränkungen im Patentverletzungsprozess setzt und betont, dass auch im Patentrecht die allgemeinen Regeln des Zivilprozesses zur Noven- und Aktenschlussfrage unbedingt eingehalten werden müssen.

Regeste

Art. 225 und 229 ZPO; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5). Regeste Art. 225 et 229 CPC; faits et moyens de preuve nouveaux (nova), division de la réplique, nova invoqués dans la duplique. Limitation thématique de la réplique et droit d'invoquer des nova (consid. 2.3-2.4). Conditions pour contrer, par des nova (proprement et improprement dits), des nova produits dans la duplique (consid. 2.5). Regesto Art. 225 e 229 CPC; nuovi fatti e nuovi mezzi di prova (nova); divisione della replica, nova invocati nella duplica. Limitazione tematica della replica e diritto di invocare nova (consid. 2.3-2.4). Presupposti per controbattere con dei nova (in senso proprio e improprio), i nova proposti con la duplica (consid. 2.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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