Gesetzesartikel
Art. 81 ZPO – Grundsätze
5 Entscheide, in denen Art. 81 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beistand haftet für Vermögensschaden bei Verkauf italienischer Grundstücke: Verletzung der Instruktions- und Überwachungspflicht gegenüber Hilfsperson (Art. 426 aZGB)
- Stadt klagt gegen Softwareanbieter wegen Täuschung und Rücktritt: Handelsgericht zuständig für konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag der Stadt (Art. 6 Abs. 3 ZPO)
- Streitverkündungsklage bleibt unbedingte und selbständige Klage trotz Abweisung der Hauptklage: Kosten gehen voll zu Lasten der Streitverkündungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
- Streitverkündungsklage wegen Dachmängeln nicht zugelassen: Rechtsbegehren muss beziffert sein, Ausnahme nach Art. 85 ZPO nicht anwendbar (Art. 84 Abs. 2 ZPO)
- Streitverkündungsklage gegen Vorgänger-Revisionsstelle: Zulassung trotz fehlender materieller Begründetheit im Zwischenverfahren (Art. 81 f. ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.