Gesetzesartikel
Art. 82 ZPO – Verfahren
3 Entscheide, in denen Art. 82 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beistand haftet für Vermögensschaden bei Verkauf italienischer Grundstücke: Verletzung der Instruktions- und Überwachungspflicht gegenüber Hilfsperson (Art. 426 aZGB)
- Streitverkündungsklage wegen Dachmängeln nicht zugelassen: Rechtsbegehren muss beziffert sein, Ausnahme nach Art. 85 ZPO nicht anwendbar (Art. 84 Abs. 2 ZPO)
- Streitverkündungsklage gegen Vorgänger-Revisionsstelle: Zulassung trotz fehlender materieller Begründetheit im Zwischenverfahren (Art. 81 f. ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.