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Justizze. Art. 94 BV

Bundesgericht

Zuweisung von Hotelgrundstücken zur Tourismuszone in Luzern: Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist verhältnismässig und raumplanerisch gerechtfertigt (Art. 27 und Art. 94 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 I 162 · ATF 142 I 162 · DTF 142 I 162
Datum
09.11.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 I 162
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 27 BV Art. 36 BV Art. 94 BV Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 15 RPG Art. 10 TO

Zusammenfassung

Eine Miteigentümergemeinschaft und eine Gesellschaft, die Eigentümerin von Hotelgrundstücken am Luzerner Seeufer ist, erhoben Beschwerde gegen die Zuweisung ihrer Liegenschaften zur Tourismuszone gemäss der neuen Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. Sie machten geltend, die Zonenzuweisung verletze ihre Wirtschaftsfreiheit, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, das öffentliche Interesse sei nicht gegeben, die Beschränkung sei unverhältnismässig und die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sei verletzt, weil andere Hotels nicht der Tourismuszone zugeordnet seien.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Zuweisung der Grundstücke zur Tourismuszone die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer tangiert, aber zulässig ist, weil sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht entleert. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 35 Abs. 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, das Gemeinden ermächtigt, weitere Bauzonen vorzusehen, sowie aus dem Raumplanungsgesetz (RPG), insbesondere Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 3 RPG, die die Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens sowie die Gestaltung von Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung vorsehen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Hotelnutzung am Seeufer ist bedeutsam, da es um die Aufwertung des öffentlichen Raums, die Belebung der Seepromenade auch abends und die Erhaltung eines kulturell attraktiven Zentrums geht; zudem belasten Hotels die Infrastruktur weniger als Ferien- und Zweitwohnungen. Die Verhältnismässigkeit ist gewährleistet, weil Art. 10 Abs. 3 und 4 der Bau- und Zonenordnung (BZO) eine voraussetzungslose Umnutzung von 20 Prozent der touristisch genutzten Fläche sowie zusätzliche Umnutzungen ermöglicht, soweit sie den touristischen Zweck sichern oder optimieren. Eine Verletzung der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen liegt nicht vor, weil die anderen Hotels, die nicht der Tourismuszone zugeordnet sind, sich in Quartieren mit anderem Charakter befinden – jenseits der Kapellbrücke oder in Bahnhofsnähe – und daher raumplanerisch anders zu behandeln sind; zudem sprechen sie nicht dasselbe Kundensegment an wie das Hotel Schweizerhof. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit raumplanerischer Massnahmen mit der Wirtschaftsfreiheit präzisiert und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Tourismuszone verfassungskonform ist.

Regeste

Art. 27 und 94 BV; Vereinbarkeit einer Tourismuszone mit der Wirtschaftsfreiheit. Übersicht über die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit raumplanerischer Massnahmen mit der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.3). Gesetzliche Grundlage (E. 3.4). Öffentliches Interesse (E. 3.5). Verhältnismässigkeit (E. 3.6). Gleichbehandlung der Konkurrenten (E. 3.7). Regeste Art. 27 et 94 Cst.; compatibilité d'une zone touristique avec la liberté économique. Aperçu de la jurisprudence sur la compatibilité des mesures d'aménagement du territoire avec la liberté économique (consid. 3.3). Base légale (consid. 3.4). Intérêt public (consid. 3.5). Proportionnalité (consid. 3.6). Egalité de traitement entre concurrents (consid. 3.7). Regesto Art. 27 e 94 Cost.; compatibilità di una zona turistica con la libertà economica. Riepilogo della giurisprudenza sulla compatibilità di misure pianificatorie con la libertà economica (consid. 3.3). Base legale (consid. 3.4). Interesse pubblico (consid. 3.5). Proporzionalità (consid. 3.6). Parità di trattamento dei concorrenti (consid. 3.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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