Justizze.

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Justizze. Art. 36 RPV

Bundesgericht

Geflügelmaststall in Landwirtschaftszone: Halber Mindestabstand zu Wohnhäusern nicht eingehalten, Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig (Art. 36 RPV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 2 USG)

Datum
13.04.2023
Geschäftsnummer
1C_113/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 3 NHG Art. 7 NHG Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 16a RPG Art. 26 RPV Art. 30 RPV Art. 34 RPV Art. 36 RPV Art. 11 USG Art. 14 USG Art. 5 VLF

Zusammenfassung

Mehrere Nachbarn eines Landwirts erhoben Beschwerde gegen die Baubewilligung für einen neuen Geflügelmaststall mit 9'000 Poulets in der Landwirtschaftszone von Murten. Sie rügten Verstösse gegen das rechtliche Gehör, fehlende Prüfung alternativer Standorte, Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes sowie die Unterschreitung der für Geruchsimmissionen massgeblichen Mindestabstände zu Wohnhäusern. Der Landwirt argumentierte, die Anlage sei zonenkonform, die Standortwahl objektiv notwendig und die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführenden beantragten vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung des Bauabschlages.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die kantonalen Behörden zurück. Der entscheidende Grund ist, dass der halbe Mindestabstand zu den nächstgelegenen Wohnhäusern Adera 38 und Adera 47 nicht eingehalten wird – weder nach den neuesten Empfehlungen Agroscope 2018 (halber Mindestabstand von 78 m) noch nach dem Entwurf 2005 (91 bis 113 m), und zwar noch ohne Berücksichtigung möglicher Kaltluftabflüsse. Der vom Bauherrn vorgesehene 'CleanAir-Feinstaubfilter' kann diesen Mangel nicht ausgleichen, weil sein Wirkungsnachweis unzureichend ist: Er beruht lediglich auf zwei siebentägigen Messungen in einem einzigen Betrieb, die ausschliesslich Ammoniak und nicht weitere Geruchsstoffe untersuchten; der angegebene Maximalwert von 48 % ist zudem nicht repräsentativ, da die Mittelwerte bei rund 40 % liegen. Damit ist mit lästigen, also übermässigen Geruchsimmissionen zu rechnen, was das Bauvorhaben nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 36 RPV nicht bewilligungsfähig macht. Grundsätzlich sind die Empfehlungen Agroscope 2018 anzuwenden, da sie die neusten technischen Grundlagen darstellen und von der gesetzlich beauftragten Forschungsstelle Agroscope stammen (Art. 5 lit. b VLF). Auch in der Landwirtschaftszone gilt das Vorsorgeprinzip, sodass Emissionen so weit zu begrenzen sind, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Obwohl das Kantonsgericht die Zonenkonformität nach innerer Aufstockung (Art. 23–26 RPG, Art. 34 RPV) und die Heilung des rechtlichen Gehörs im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV) zutreffend bejahte, ändert dies nichts an der zentralen Immissionsschutzverletzung. Da der Bauherr sich bereit erklärt hat, stattdessen einen DLG-geprüften Biowäscher mit einem anrechenbaren Wirkungsgrad von 80 % einzusetzen, ist eine Rückweisung zur Neuberechnung des Mindestabstands und ggf. zur Standortüberprüfung sachgerecht. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen. Kosten- und entschädigungspflichtig ist der private Beschwerdegegner (Art. 66 und 68 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die verbindliche Anwendung der Agroscope-2018-Empfehlungen für Mindestabstände bestätigt und klarmacht, dass ein unzureichender Wirkungsnachweis für Abluftreinigungssysteme den gesamten Immissionsschutznachweis entkräftet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.