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Justizze. Art. 5 RPG

Bundesgericht

Einwohnergemeinde Mellingen weist Parzelle aus Bauzone in Landwirtschaftszone zurück: Keine materielle Enteignung wegen fehlender Realisierungswahrscheinlichkeit einer Überbauung (Art. 5 Abs. 2 RPG)

Datum
27.11.2024
Geschäftsnummer
1C_275/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 26 BV Art. 73 BV Art. 75 BV Art. 17 BauG/AG Art. 37 BauG/AG Art. 1 RPG Art. 5 RPG Art. 15 RPG Art. 21 RPG Art. 22 RPG Art. 34 RPG Art. 650 ZGB Art. 651 ZGB

Zusammenfassung

Die Einwohnergemeinde Mellingen beschloss 2016 eine Gesamtrevision ihrer Nutzungsplanung, wodurch zwei Teile einer Parzelle im Miteigentum von A.A.________ und ihrem Bruder aus den Bauzonen WG3 und W2 in die Landwirtschaftszone überführt wurden. A.A.________ verlangte daraufhin Entschädigung wegen materieller Enteignung. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau stellte für das nordwestliche Teilstück eine materielle Enteignung fest, nicht jedoch für das südliche. Beide Parteien legten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein, welches beide Teilstücke als entschädigungspflichtige materielle Enteignungen qualifizierte. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Mellingen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf und stellte fest, dass weder das nordwestliche noch das südliche Teilstück der Parzelle Nr. 678 eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG darstellen. Für das nordwestliche Teilstück fehlte die erforderliche Realisierungswahrscheinlichkeit einer Überbauung in naher Zukunft, da die Parzelle seit mindestens 1980 als Bauland bestand, aber nie zweckentsprechend genutzt wurde; stattdessen war sie über Jahrzehnte landwirtschaftlich genutzt und mit einem Ökonomiegebäude überbaut worden. Zudem stand die Parzelle im Miteigentum von A.A.________ und ihrem Bruder, zwischen denen keine Einigkeit über die künftige Nutzung bestand, was eine rasche Überbauung unmöglich machte. Für das südliche Teilstück war die strassenmässige Erschliessung rechtlich nicht gesichert, da weder eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit noch ein Erschliessungsplan vorlag; zudem hatte weder die Eigentümerschaft noch die Gemeinde während über 30 Jahren Erschliessungsplanung betrieben, obwohl der kantonale Rechtsanspruch auf Erstellung eines Erschliessungsplans nach § 17 Abs. 3 BauG/AG und dessen Bewilligungspflicht nach § 37 Abs. 1 BauG/AG bestehen. Die Voraussetzungen für eine materielle Enteignung nach Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG, Art. 15 Abs. 3 RPG, Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG, Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG waren daher nicht erfüllt. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der unterlegenen Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass langjährige Untätigkeit bei eingezonter Parzelle und fehlende Erschliessungsvoraussetzungen die Realisierungswahrscheinlichkeit einer Überbauung so stark mindern, dass eine Auszonung nicht mehr entschädigungspflichtig ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.