Justizze.

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Justizze. Art. 22 FZG

Bundesgericht

Barauszahlung Freizügigkeitsleistung nach Scheidung: Selbstständigerwerbender mit Kiosk erhält keine Auszahlung wegen fehlender Investitionen (Art. 22 Abs. 1 FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 367 · ATF 139 V 367 · DTF 139 V 367
Datum
19.06.2013
Geschäftsnummer
9C_833/2012
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 5 FZG Art. 22 FZG Art. 14 FZV

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen focht einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an, das einem geschiedenen Mann die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zugesprochen hatte. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Scheidung bereits selbstständig erwerbstätig und beantragte die Auszahlung eines Betrages von rund Fr. 4'109.90, der ihm im Rahmen des Vorsorgeausgleichs auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen worden war. Streitig war, ob die sinngemässe Anwendung der Barauszahlungsgründe des Freizügigkeitsgesetzes im Scheidungsfall eine Auszahlung rechtfertigt, wenn die Person nicht erst durch die Scheidung selbstständig wurde, sondern es bereits zuvor war.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf, soweit dieser dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Barauszahlung zusprach, weist die Sache jedoch zur neuen Beurteilung einer weiteren Frage an die Vorinstanz zurück.

Das Gericht legt Art. 22 Abs. 1 FZG so aus, dass die Verweisung auf Art. 5 FZG im Scheidungsfall zwar eine sinngemässe Anwendung erlaubt, diese aber nicht dazu führt, dass ein Ehegatte, der bereits vor der Scheidung selbstständig erwerbstätig war, dieselben Rechte hat wie jemand, der die Selbstständigkeit gerade aufnimmt. Für die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG muss kumulativ die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und das Fehlen des Versicherungsobligatoriums vorliegen. Da der Beschwerdeführer seine Selbstständigkeit nicht im Zusammenhang mit der Scheidung aufnahm, greift diese Bestimmung nicht direkt. Das Gericht anerkennt jedoch, dass eine analoge Anwendung möglich sein könnte, wenn der Versicherte wirtschaftlich in derselben Lage ist wie ein freiwillig versicherter Selbstständigerwerbender. Dies setzt voraus, dass die Mittel für betriebliche Investitionen benötigt werden, wie es die Rechtsprechung zu BGE 135 V 418 und 134 V 170 verlangt.

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass der Betrieb des Beschwerdeführers aus einem kleinen Kiosk besteht, der keinerlei betriebliche Investitionen erfordert. Der Beschwerdeführer wollte über den Verwendungszweck frei bestimmen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Barauszahlung unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung nicht erfüllt. Die Beschwerde des BSV ist daher insoweit begründet.

Allerdings prüfte die Vorinstanz nicht, ob eine Barauszahlung aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG in Verbindung mit Art. 14 FZV zulässig ist. Da der Betrag von Fr. 4'109.90 geltend gemacht wurde, muss das Sozialversicherungsgericht diese Frage nun klären. Die Sache wird deshalb zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Regeste

Art. 22 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 FZG; Barauszahlung der im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistungen. Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten (vgl. BGE 135 V 418; BGE 134 V 170), bar auszahlen lassen (E. 3.5 und 3.6). Regeste Art. 22 al. 1 et art. 5 al. 1 LFLP; paiement en espèces de la prestation de sortie à partager dans le cadre du divorce. Celui qui au moment du divorce travaille déjà de manière évidente comme indépendant et n'est pas soumis à la prévoyance professionnelle obligatoire, peut se faire payer en espèces la somme à transférer aux mêmes conditions que pour un paiement en espèces de l'avoir de vieillesse accumulé au titre de la prévoyance professionnelle facultative (cf. ATF 135 V 418; ATF 134 V 170; consid. 3.5 et 3.6). Regesto Art. 22 cpv. 1 e art. 5 cpv. 1 LFLP; pagamento in contanti delle prestazioni d'uscita soggette a ripartizione nell'ambito del divorzio. Colui che al momento del divorzio comprovatamente già esercita un'attività lucrativa indipendente e non è soggetto alla previdenza professionale obbligatoria, può farsi pagare in contanti l'importo da trasferire alle stesse condizioni valide per un pagamento in contanti dell'avere di vecchiaia accumulato nella previdenza professionale facoltativa (cfr. DTF 135 V 418; DTF 134 V 170; consid. 3.5 e 3.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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