Französische Eheleute mit Schweizer Pensionskassenguthaben: Ergänzung des französischen Scheidungsurteils abgelehnt, da Vorsorgeansprüche bereits berücksichtigt (Art. 122 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 109 · ATF 145 III 109 · DTF 145 III 109
- Datum
- 18.12.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_841/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine französische Staatsangehörige, die mit einem ebenfalls französischen Staatsangehörigen in Frankreich verheiratet war, beantragte vor schweizerischen Gerichten die Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils vom 19. Januar 2015. Sie verlangte die Teilung der Austrittsleistungen ihres Ex-Ehemannes aus einer schweizerischen Pensionskasse. Der Ex-Ehemann widersprach diesem Begehren. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil das französische Scheidungsgericht die schweizerischen Vorsorgeansprüche bereits bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung (prestation compensatoire) berücksichtigt habe. Streitig war, ob das französische Urteil lückenhaft sei und ob die neuen internationalprivatrechtlichen Zuständigkeitsregeln rückwirkend anzuwenden seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil das französische Scheidungsurteil vom 19. Januar 2015, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, nicht der Ergänzung bedarf. Das französische Gericht hatte bei der Ablehnung einer prestation compensatoire ausdrücklich die zu erwartende Rente des Beschwerdegegners aus der schweizerischen 2. Säule von monatlich EUR 2'500.-- berücksichtigt, basierend auf dem ungeteilten Pensionskassenguthaben. Damit war das Vorsorgeguthaben im französischen Verfahren thematisiert und bei der Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse der Parteien angerechnet. Die Beschwerdeführerin hatte selbst vor dem französischen Gericht geltend gemacht, dass das Guthaben beim Beschwerdegegner verbleibe, und hatte das Urteil nicht angefochten. Die neue Regelung in Art. 64 Abs. 1bis IPRG zur ausschließlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für den Vorsorgeausgleich ist nicht rückwirkend anzuwenden auf vor Inkrafttreten am 1. Januar 2017 rechtskräftig gewordene Urteile; der Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäß Art. 1 SchlT ZGB und die teleologische Reduktion der neuen Normen gebieten vielmehr, dass solche Urteile nach den bis Ende 2016 geltenden Vorschriften geprüft werden. Auch die Berufung auf Art. 15 IPRG (Ventilklausel) scheitert, weil die Parteien zwar in der Schweiz arbeiteten, aber nie dort lebten, sodass die Vorsorgemittel nicht als lebensprägend gelten können – im Gegensatz zum Fall BGE 131 III 289, wo beide Ehegatten Schweizer Bürger waren und zeitweise in der Schweiz lebten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die am 30. November 2017 bestätigte Sperre über Fr. 120'000.-- wird aufgehoben. Die Entscheidung klärt die Übergangsregelung für den Vorsorgeausgleich bei internationalen Scheidungen und bekräftigt den Vertrauensschutz für rechtskräftige ausländische Urteile.
Regeste
Art. 64 Abs. 1 bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1 bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Regeste Art. 64 al. 1 bis LDIP; compétence internationale pour connaître du partage de prétentions de prévoyance professionnelle envers une institution suisse de prévoyance professionnelle; champ d'application temporel du nouveau droit. Interprétation de l'art. 64 al. 1 bis LDIP; possibilité de reconnaître un jugement de divorce étranger entré en force avant l'entrée en vigueur du nouveau droit, qui porte sur le partage de prétentions de prévoyance professionnelle envers une institution suisse de prévoyance professionnelle (consid. 4 et 5). Regesto Art. 64 cpv. 1 bis LDIP; competenza internazionale per il conguaglio delle pretese di previdenza professionale nei confronti di un istituto svizzero di previdenza professionale; campo di applicazione temporale del nuovo diritto. Interpretazione dell'art. 64 cpv. 1 bis LDIP; riconoscibilità di una sentenza di divorzio estera già cresciuta in giudicato prima dell'entrata in vigore della revisione, in relazione al conguaglio di pretese di previdenza professionale nei confronti di un istituto svizzero di previdenza professionale (consid. 4 e 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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