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Justizze. Art. 280 ZPO

Bundesgericht

Scheidung: Genehmigung einer vor Bundesgericht eingereichten Scheidungsvereinbarung über Güterrecht und Vorsorge (Art. 280 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 532 · ATF 138 III 532 · DTF 138 III 532
Datum
28.06.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 532
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 73 BZP Art. 280 ZPO

Zusammenfassung

Ein Ehepaar stritt vor dem Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen um die güterrechtliche Auseinandersetzung nach einer Scheidung. Während des hängigen Verfahrens reichten die Parteien eine selbst verfasste Scheidungsvereinbarung ein, mit der sie die Aufteilung des gemeinsamen Hauses sowie die Überweisung von Vorsorgeguthaben regelten. Sie beantragten beim Bundesgericht die gerichtliche Genehmigung dieser Vereinbarung und die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Vergleichs.

Das Bundesgericht genehmigte die Scheidungsvereinbarung und änderte die kantonal geregelten Scheidungsfolgen entsprechend ab. Es entschied, dass die Einreichung einer solchen Vereinbarung im Beschwerdeverfahren zulässig ist, da es sich um prozessuale Nova handelt, die weder unter Art. 99 Abs. 1 BGG noch unter Art. 99 Abs. 2 BGG fallen. Das Gericht prüfte die Vereinbarung auf Vollständigkeit, Klarheit, rechtliche Zulässigkeit und sachliche Angemessenheit.

Im konkreten Fall war die Überweisung der Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 173'289.30 an die Pensionskasse der Beschwerdegegnerin ursprünglich nicht durchführbar gewesen, weil der Beschwerdeführer einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt hatte. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Beschwerdeführer die Miteigentumshälfte der Liegenschaft übernimmt und den Vorsorgeanspruch durch Überweisung erfüllt. Da die Vorsorgeeinrichtung die Durchführbarkeit bestätigte, waren die Voraussetzungen nach Art. 280 Abs. 1 lit. a-c ZPO erfüllt. Das Gericht ergänzte die Genehmigung von Amtes wegen mit den nötigen Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 280 Abs. 2 ZPO.

Obwohl die Parteien einen Verzicht auf Gerichtskosten beantragten, auferlegte das Gericht diese dem Beschwerdeführer, da die Voraussetzungen für einen Kostenverzicht nach Art. 66 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren. Eine Parteientschädigung wurde vereinbarungsgemäss nicht zugesprochen. Das Verfahren wurde formell durch den Vergleich erledigt.

Regeste

Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung; Einreichung der Vereinbarung beim Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG. Zur Genehmigung der Scheidungsvereinbarung durch das Bundesgericht (E. 1). Durchführung im konkreten Fall (E. 3 und 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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