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Justizze. Art. 65d BVG

Bundesgericht

Arbeitgeber versichert neue Mitarbeiter nicht bei angeschlossener Pensionskasse und macht sie zur reinen Rentnerkasse: Ausfinanzierungspflicht bleibt bestehen (Art. 65d BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 173 · ATF 144 V 173 · DTF 144 V 173
Datum
01.01.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 V 173
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 107 BGG Art. 49 BVG Art. 53e BVG Art. 53f BVG Art. 65 BVG Art. 65d BVG

Zusammenfassung

Die A. AG war mit der Pensionskasse B. (in Liquidation gesetzt per 1. Januar 2011) angeschlossen und verpflichtet, sämtliche ihre Arbeitnehmer dort zu versichern. Ab Juli 2010 versicherte sie neue Mitarbeiter stattdessen bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung, so dass ihr Vorsorgewerk bei B. seitdem nur noch aus Rentnern bestand. Die B. klagte daraufhin auf Verwaltungskostenbeiträge für die Rentner sowie auf Ausfinanzierung des Deckungslücke zum Minimaldeckungsgrad von 88,06 %. Das kantonale Verwaltungsgericht sprach Teile der Forderungen zu, wogegen beide Parteien Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht teilte die Beschwerde der A. AG teilweise und hob die Beschwerde der B. vollumfänglich auf. Es bestätigte die Verpflichtung der A. AG, Verwaltungskostenbeiträge für die Rentner des Vorsorgewerks A. AG für die Jahre 2011 bis 2014 auf der Grundlage des Moduls VK 2011 zu zahlen, was insgesamt Fr. 118'500.- ergibt; auf diesen Betrag sind Verzugszinsen von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 geschuldet (Art. 107 Abs. 1 BGG). Gleichzeitig verpflichtete es die A. AG zur Zahlung des Differenzbetrags zum Minimaldeckungsgrad von 88,06 % per 31. Dezember 2013 in Höhe von Fr. 1'019'517.- zuzüglich 5 % Zins ab 24. August 2014. Dies beruht darauf, dass die A. AG die anschlussvertragliche Ausschliesslichkeitsklausel verletzte, indem sie neue Arbeitnehmer nicht bei der B. versicherte, wodurch das Vorsorgewerk seit 1. Juli 2010 eine reine Rentnerkasse wurde. Die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 65d BVG und Art. 65d LPP bleibt auch in diesem Fall bestehen, da sie allein vom erreichten Deckungsgrad abhängt und nicht vom Vorhandensein aktiver Versicherter; sie stellt die ultima ratio dar, wenn andere Sanierungsmassnahmen entfallen. Die Verletzung der Ausschliesslichkeitsklausel führt nicht zur Aufhebung der vertraglichen Verpflichtungen, sondern verstärkt deren Durchsetzbarkeit. Die A. AG konnte sich nicht auf Verhältnismässigkeit oder Rechtsmissbrauch berufen, da sie selbst die Alternativlosigkeit der Sanierung herbeigeführt hatte. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der A. AG (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers auch bei einer reinen Rentnerkasse fortbesteht, solange der Anschlussvertrag nicht ordnungsgemäss gekündigt wurde – ein Grundsatzurteil zur Stabilität der beruflichen Vorsorge.

Regeste

Art. 65d BVG; Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5). Regeste Art. 65d LPP; devoir de l'employeur en vue de résorber le découvert. Un employeur ne saurait se soustraire aux engagements (d'assainissement) pris contractuellement envers une institution de prévoyance, en contrevenant préalablement à la clause d'exclusivité du contrat d'affiliation, de sorte que l'institution de prévoyance (respectivement l'oeuvre de prévoyance) s'est transformée en une caisse ne comptant plus que des retraités (consid. 3.3.5). Regesto Art. 65d LPP; dovere del datore di lavoro di sanare una copertura insufficiente. Un datore di lavoro non si può sottrarre all'obbligo stabilito contrattualmente (di risanamento) nei confronti di un istituto di previdenza, dopo che ha violato una clausola di esclusività del contratto di affiliazione, facendo divenire così l'istituto di previdenza (rispettivamente la cassa di previdenza interessata) una cassa pensione a cui sono affiliati solamente pensionati (consid. 3.3.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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