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Justizze. Art. 49 BVG

Bundesgericht

Versicherter mit BVG-Invalidenrente seit 2000 beansprucht Weiterbezug nach Erreichen des Pensionsalters: Ablösung durch tiefere Altersrente zulässig, da überobligatorischer Bereich und Reglement vorsieht (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG)

Datum
14.02.2020
Geschäftsnummer
9C_555/2019
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 13 BVG Art. 26 BVG Art. 49 BVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der seit 2000 eine BVG-Invalidenrente bezog, erreichte am 1. Mai 2017 das gesetzliche Pensionsalter. Die Vorsorgeeinrichtung kündigte daraufhin die Invalidenrente und bot stattdessen eine tiefere Altersrente an. Der Versicherte klagte auf Fortzahlung der Invalidenrente in voller Höhe und auf Verzugszinsen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, die Altersrente zu verweigern und die Invalidenrente fortzusetzen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Streitgegenstand im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge liegt, weil die ausgerichtete Altersleistung höher ist als das gesetzlich vorgeschriebene BVG-Alterskapital. Damit ist Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG anwendbar, der es Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, im Reglement festzulegen, dass Invalidenleistungen nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden. Das Reglement der AXA-Stiftung vom 1. September 1997 sieht in Ziff. 3.3.4 vor, dass bei Ablösung einer laufenden Invalidenrente durch eine Altersrente letztere mindestens so hoch sein muss wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. Diese Voraussetzung war erfüllt, da die angebotene Altersrente von Fr. 17'380.– höher lag als die gesetzliche Invalidenrente von Fr. 16'352.– per 1. Mai 2017. Der Beschwerdeführer konnte nicht substantiiert darlegen, dass das Reglement durch ein neueres abgelöst worden sei oder dass eine Besitzstandswahrung im Leistungsprimat festgeschrieben sei. Auch sein Einwand, Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG sei nicht anwendbar, weil sein Anspruch vor der 1. BVG-Revision entstanden sei, wurde zurückgewiesen: Die Ablösung war bereits unter altem Recht zulässig, und der konkrete Sachverhalt liegt ausserhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Juli 2001 und Juni 2004, in der eine solche Ablösung im überobligatorischen Bereich nicht gestattet war. Was den Verzugszins betrifft, so fehlte es an der Fälligkeit des Anspruchs, weil der Beschwerdeführer sich zu keinem Zeitpunkt zur gewünschten Auszahlungsform der Altersrente geäussert hatte – gemäss Ziff. 4.1.1 des Reglements sind Leistungen erst fällig, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war nicht offensichtlich unrichtig und beruhte nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich blieb. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung präzisiert die Anwendbarkeit der Praxisänderung aus BGE 130 V 369 auf Fälle, bei denen der Invaliditätsfall bereits vor der 1. BVG-Revision eingetreten ist, und bekräftigt die Wirksamkeit reglementarischer Ablösungsklauseln im überobligatorischen Bereich.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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