Ergänzungsleistungen: Hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV bei teilinvaliden Personen ohne Widersetzlichkeit
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 343 · ATF 141 V 343 · DTF 141 V 343
- Datum
- 11.05.2015
- Geschäftsnummer
- 9C_620/2014
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 14a ELV Art. 28a IVG
Zusammenfassung
Eine 1970 geborene, teilinvalide Person mit einem Invaliditätsgrad von 50% beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die zuständige Ausgleichskasse rechnete ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen an, das höher war als die pauschalen Grenzwerte der Verordnung. Das kantonale Verwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück, wobei es festhielt, dass die Ausgleichskasse nicht einfach das in der IV-Bemessung zugrunde gelegte Invalideneinkommen als Verzichtseinkommen verwenden dürfe, sondern sich an die spezifischen Schwellenwerte der Ergänzungsleistungsverordnung halten müsse. Die Ausgleichskasse focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und argumentierte, die Versicherte verletze ihre Schadenminderungspflicht, wenn sie die zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpfe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Es bestätigt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für teilinvalide Personen unter 60 Jahren das hypothetische Verzichtseinkommen grundsätzlich nach den pauschalierten Grenzbeträgen von Art. 14a Abs. 2 ELV zu bemessen ist und nicht automatisch mit dem in der Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommen gleichgesetzt werden darf.
Das Gericht stellt fest, dass die Bestimmung von Art. 14a Abs. 2 ELV eine widerlegbare gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach Invalide mindestens das dort definierte Einkommen erzielen können. Eine Abweichung nach oben, also die Anrechnung eines höheren Einkommens, kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt, wie etwa bei einer Weigerung, eine zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme durchzuführen (vgl. BGE 140 V 267). Im vorliegenden Fall waren jedoch keine solchen Bemühungen der IV-Stelle oder Widersetzlichkeiten der Versicherten dokumentiert. Die Ausgleichskasse konnte daher nicht auf das höhere hypothetische Invalideneinkommen abstellen, da dies die Zweckbestimmung der Pauschalregelung in Art. 14a ELV unterlaufen würde, welche gerade aufwändige Einzelfallabklärungen vermeiden soll.
Hinsichtlich der konkreten Anwendung der Norm hält das Gericht fest, dass bei einer nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) ermittelten Invalidität die Einschränkung im erwerblichen Teil massgebend ist. Da die Versicherte eine erwerbliche Einschränkung von 58% aufwies, gelangt Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV zur Anwendung, was einen Invaliditätsgrad zwischen 50 und unter 60 Prozent voraussetzt. Die Vorinstanz hatte die Sache zu Recht an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese unter Berücksichtigung dieses korrekten Grenzwerts neu verfüge.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Regeste
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Anrechnung von Verzichtseinkommen bei Teilinvaliden. Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Solches kann insbesondere nicht aus BGE 140 V 267 abgeleitet werden. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 5.4). Regeste Art. 11 al. 1 let. g LPC; art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI; prise en considération de dessaisissements de revenu par des assurés partiellement invalides. Le revenu hypothétique d'invalide, sur lequel est fondée l'évaluation du taux d'invalidité, ne peut être pris en compte comme renonciation à un revenu dans le cadre du calcul des prestations complémentaires, lorsqu'une personne partiellement invalide ne met pas en valeur sa capacité résiduelle de travail. Rien de tel ne peut en particulier être déduit de l' ATF 140 V 267. L'art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI règle les cas d'absence d'exploitation ou d'exploitation insuffisante de la capacité résiduelle de travail (consid. 5.4). Regesto Art. 11 cpv. 1 lett. g LPC; art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI; computo del reddito a cui gli assicurati parzialmente invalidi hanno rinunciato. Il reddito ipotetico da invalido, posto quale base per il computo del grado d'invalidità, non può essere considerato come reddito a cui si è rinunciato nell'ambito del calcolo delle prestazioni complementari, nel caso in cui la persona parzialmente invalida non valorizza la sua capacità lavorativa residua. Nulla in tal senso può essere dedotto dalla DTF 140 V 267. L'art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI disciplina i casi di mancato o insufficiente utilizzo della capacità lavorativa residua (consid. 5.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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