Anrechnung hypothetisches Einkommen bei Ergänzungsleistungen wegen qualitativ ungenügender Bewerbungen bestätigt (Art. 14a Abs. 2 ELV)
- Datum
- 29.04.2024
- Geschäftsnummer
- 8C 576/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1967 geborener Bezieher einer halben Invalidenrente beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung seiner Ergänzungsleistungen für den Zeitraum Oktober 2018 bis September 2022. Die Sozialversicherungsanstalt hatte ihm ein solches Einkommen angerechnet, da seine eingereichten Bewerbungen quantitativ und qualitativ unzureichend gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund seines Alters von über 55 Jahren, fehlender Ausbildung, schlechter Deutschkenntnisse und begrenzter intellektueller Fähigkeiten keine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt. Er verweist zudem auf den Vertrauensgrundsatz, da die Behörde auf ein vorgelegtes Bewerbungsschreiben nicht reagiert habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV gilt für teilinvalide Versicherte die widerlegbare Vermutung, dass sie im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen erzielen können. Diese Vermutung wurde durch die konkreten Umstände des Falles nicht widerlegt.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Bewerbungen des Beschwerdeführers qualitativ ungenügend waren. In Erwägung 5.2 hält das Bundesgericht fest, dass die eingereichten Schreiben kurz und oberflächlich waren sowie standardisierte Formulierungen enthielten, die nicht auf das jeweilige Stellenprofil zugeschnitten waren. Bei Spontanbewerbungen fehlte jeglicher individueller Bezug zum potentiellen Arbeitgeber. Zwar mag die persönliche Situation des Beschwerdeführers – Alter, fehlende Ausbildung, seit über 30 Jahren nicht erwerbstätig, sehr schlechte Deutschkenntnisse – die Stellensuche erschweren, doch entbindet dies nicht von konkreten ernsthaften Arbeitsbemühungen. Das Bundesgericht betont, dass auch Spontanbewerbungen entsprechend den Qualifikationen getätigt werden müssen, was hier verneint wurde.
Zudem fehlt eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), welche neben konkreten Bewerbungen auf ernsthafte Bemühungen schliessen liesse. Dass der Beschwerdeführer sich inzwischen beim RAV angemeldet hat, ändert nichts an der Beurteilung des streitigen Zeitraums. Der Einwand des Vertrauensschutzes greift nicht, da das Nicht-Reagieren der Behörde auf ein einzelnes Schreiben nicht bedeutet, dass die gesamten Bewerbungsbemühungen ausreichend waren. Da die qualitative Ungenüge feststeht, braucht auf die quantitative Frage nicht näher eingegangen zu werden. Die Höhe des nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechneten Betrags von Fr. 19'450.- war unbestritten.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Ihm wird jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Anwalt bestellt; die Gerichtskosten werden vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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