Gesetzesartikel
Art. 390 StPO – Schriftliches Verfahren
3 Entscheide, in denen Art. 390 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigte verpasst Frist für Entschädigungsanmeldung nach Einstellung des Strafverfahrens: Anspruch gilt als verzichtet, Zustellung an Privatklägerin war zulässig (Art. 429 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer verlangt öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Verlängerung therapeutischer Massnahme: Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch bei mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c StPO)
- Verlängerung stationärer Massnahme: Beschwerde statt Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide (Art. 363 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.