Anrechnung von Untersuchungshaft auf stationäre therapeutische Massnahme: Genugtuung für Überhaft entfällt, Sache zurückgewiesen (Art. 431 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 236 · ATF 141 IV 236 · DTF 141 IV 236
- Datum
- 23.04.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_385/2014
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 51 StGB Art. 56 StGB Art. 57 StGB Art. 59 StGB Art. 221 StPO Art. 431 StPO
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich focht ein Urteil des Obergerichts an, das einem Beschuldigten wegen Überhaft eine Genugtuung zugesprochen hatte. Der Beschuldigte war während des Strafverfahrens in Untersuchungs- und Sicherheitshaft gewesen, die nach dem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als übermässig eingestuft wurde. Das Obergericht verweigerte die Anrechnung der Haft auf die Massnahme mit der Begründung, dass deren Behandlungszweck im Vordergrund stehe und eine zeitliche Unbestimmtheit bestehe. Die Staatsanwaltschaft rügte eine Verletzung von Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO und verlangte die Aufhebung des Entscheids.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich auch auf freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB angerechnet werden können, was den Anspruch auf Entschädigung für Überhaft ausschliesst.
Das Gericht stützt sich primär auf den Wortlaut von Art. 431 Abs. 2 StPO, der explizit "Sanktionen" nennt, unter denen sowohl Strafen als auch Massnahmen zu verstehen sind. Im Gegensatz dazu verwendet Art. 51 StGB den Begriff "Strafe", doch liegt beiden Bestimmungen der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Die Anrechnung ist subsidiär zum Realersatz; erst wenn keine Anrechnung möglich ist, kommt eine finanzielle Entschädigung in Betracht.
Entscheidend ist die Zweckidentität zwischen der Haft und der Massnahme. Die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB dient neben der Behandlung zwingend auch der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Dies entspricht dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Da beide Instrumente dem Schutz der Öffentlichkeit dienen, ist die Anrechnung folgerichtig. Die zeitliche Unbestimmtheit der Massnahme steht dem nicht entgegen, da die Dauer ohnehin vom Erreichen des Zwecks abhängt.
Im konkreten Fall diente die Haft der Verhinderung weiterer Körperverletzungsdelikte. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer Schizophrenie und hohe Rückfallgefahr, weshalb die Massnahme auch der Sicherung diente. Die Vorinstanz hatte die Anrechnung zu Unrecht abgelehnt. Das Bundesgericht lässt offen, wie die Anrechnung im Detail zu erfolgen hat, deutet aber an, dass sie analog zur Anrechnung auf Freiheitsstrafen geschehen sollte. Eine Entschädigung wäre nur geschuldet, falls die Massnahme kürzer dauern würde als die anrechenbare Haft.
Regeste
Art. 431 StPO, Art. 51 StGB. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen (E. 3). Regeste Art. 431 CPP, art. 51 CP. La détention provisoire, respectivement à fin de sûreté doit, en principe, être imputée sur les mesures privatives de liberté au sens des art. 56 ss CP, in casu sur des mesures thérapeutiques stationnaires au sens de l'art. 59 CP (consid. 3). Regesto Art. 431 CPP, art. 51 CP. Di principio la carcerazione preventiva rispettivamente quella di sicurezza devono essere computate nelle misure privative della libertà giusta gli art. 56 segg. CP, in concreto nella misura terapeutica stazionaria ai sensi dell'art. 59 CP (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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