Gesetzesartikel
Art. 84 ZGB – Aufsicht
5 Entscheide, in denen Art. 84 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung klagt gegen Bund wegen mangelhafter Aufsicht: Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs verneint, da deliktisches Wissen der Stiftungsräte nicht zugerechnet wird (Art. 20 Abs. 1 VG)
- Stiftungsratsmitglied klagt gegen Untätigkeit des Stiftungsrats: Beschwerdelegitimation verneint, da interner Meinungsbildungsprozess nicht durchlaufen (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
- Stifter mit schwerer Demenz: Nachkommen dürfen Stiftungsrat neu ernennen, Kooptationsmodell wird abgelehnt (Art. 85 ZGB)
- Stifter einer Familienstiftung ist urteilsunfähig: Ernennungsrecht für Stiftungsrat geht auf Nachkommen über (Art. 16 ZGB)
- Pensionskasse hebt Altersguthaben-Zins auf null: Aufsichtsbehörde greift wegen Unverhältnismässigkeit ein (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.