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Justizze. Art. 48 BVG

Bundesgericht

Stiftung klagt gegen Bund wegen mangelhafter Aufsicht: Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs verneint, da deliktisches Wissen der Stiftungsräte nicht zugerechnet wird (Art. 20 Abs. 1 VG)

Datum
21.11.2018
Geschäftsnummer
2C_245/2018
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 9 BV Art. 48 BVG Art. 71 BVG Art. 42 OR Art. 60 OR Art. 142 OR Art. 331 OR Art. 754 OR Art. 760 OR Art. 138 StGB Art. 2 ZGB Art. 55 ZGB Art. 80 ZGB Art. 84 ZGB

Zusammenfassung

Die A.________-Sammelstiftung des B.________ Pension Fund in Liquidation erhob gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren wegen mangelhafter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Stiftung. Die Stiftung machte geltend, das BSV habe den unrechtmässigen Abfluss von über 29 Millionen Franken nicht bemerkt und verhindern können. Das Eidgenössische Finanzdepartement wies das Begehren ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erwog, der Schadenersatzanspruch sei verwirkt. Die Stiftung erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Sie rügte insbesondere, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Wissen der Stiftungsräte C.________ und F.________ der Stiftung angerechnet und das Kennen-Müssen des Schadens durch die übrigen Stiftungsräte als ausreichend für den Beginn der Verwirkungsfrist erachtet. Das Bundesgericht musste daher klären, ob der Anspruch verwirkt ist.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil der Schadenersatzanspruch der Stiftung nicht verwirkt ist. Der Anspruch war nicht verwirkt, weil das Wissen der Stiftungsräte C.________ und F.________ über den Vermögensabfluss nicht der Stiftung zugerechnet werden kann: Diese beiden waren rechtskräftig wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB verurteilt worden, und ihre deliktischen Handlungen lagen völlig ausserhalb des Stiftungszwecks gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB. Daher konnte ihr Wissen nicht als Wissen der Stiftung gelten, was den Beginn der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 VG nicht auslöste. Auch das Wissen-Müssen der übrigen Stiftungsräte genügte nicht für den Fristbeginn, da die Vorinstanz nicht festgestellt hatte, dass diese den Schaden zumindest in den Grundzügen effektiv gekannt hatten; blosses Kennen-Müssen bei gebotener Sorgfalt reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um die relative Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 VG auszulösen. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 55 Abs. 2 ZGB, Art. 20 Abs. 1 VG, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 138 Ziff. 2 StGB sowie Art. 84 Abs. 2 ZGB. Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- wurden der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt, und diese muss der Stiftung eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.-- ausrichten. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei strafrechtlich sanktionierten Delikten der Stiftungsorgane gegen die Stiftung deren Wissen nicht automatisch der Stiftung zugerechnet wird, was für die Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen entscheidend ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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