Stiftungsratsmitglied klagt gegen Untätigkeit des Stiftungsrats: Beschwerdelegitimation verneint, da interner Meinungsbildungsprozess nicht durchlaufen (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 433 · ATF 144 III 433 · DTF 144 III 433
- Datum
- 10.09.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_97/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 91 BGG Art. 29 BV Art. 80 ZGB Art. 84 ZGB
Zusammenfassung
Eine ehemalige Stiftungsrätin erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA), der nur auf ihren Antrag zur Feststellung der Nichtigkeit ihrer Abberufung eingetreten war, nicht aber auf ihre weiteren Begehren bezüglich Organisation, Vermögensverwaltung und eines konkreten Projekts der Stiftung. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sie rügte vor dem Bundesgericht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die fehlerhafte Beurteilung ihrer Beschwerdelegitimation.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerdeführerin war am 9. Dezember 2016 aus dem Stiftungsrat abgewählt worden und hatte anschliessend bei der ESA Begehren gestellt, die sich auf die Organisation der Stiftung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und das Projekt "G.________" bezogen. Das Bundesgericht stellte fest, dass sie diese Anliegen nicht vorab im Stiftungsrat einbrachte, obwohl sie als Mitglied dazu befugt und verpflichtet war, den internen Meinungsbildungsprozess bis zur Beschlussfassung durchzulaufen. Dieser Weg ist subsidiär gegenüber dem behördlichen Beschwerdeweg. Da sie keine konkreten Beschlüsse des Stiftungsrats anfechtete, sondern allgemeine organisatorische und verwaltungsmässige Massnahmen verlangte, fehlte es an einem persönlichen, schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZGB. Auch als potenzielle Destinatärin machte sie keine konkreten Angaben zu einem künftigen Interesse. Ihre familiäre Beziehung zur Stifterin war zu lose, um eine besondere Nähe zur Stiftung zu begründen, und ihr Engagement war amtsgebunden und endete mit ihrer Abberufung. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde zurückgewiesen, weil das Bundesverwaltungsgericht ihre Vorbringen sachlich richtig zusammenfasste und beurteilte. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation von Stiftungsratsmitgliedern und unterstreicht die Subsidiarität des behördlichen Beschwerdewegs gegenüber dem internen Stiftungsorgan.
Regeste
Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7). Regeste Art. 84 CC; surveillance des fondations; qualité pour recourir. Conditions auxquelles les membres du conseil de fondation, les destinataires et les tiers sont légitimés à recourir à l'autorité de surveillance de la fondation (consid. 4-7). Regesto Art. 84 CC; vigilanza sulle fondazioni; legittimazione ad impugnare decisioni della fondazione. Condizioni alle quali i membri del consiglio di fondazione, i destinatari ed i terzi sono legittimati a ricorrere all'autorità di vigilanza sulle fondazioni (consid. 4-7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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