Stifter mit schwerer Demenz: Nachkommen dürfen Stiftungsrat neu ernennen, Kooptationsmodell wird abgelehnt (Art. 85 ZGB)
- Datum
- 13.06.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_856/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 24 BZP Art. 40 BZP Art. 1 SchlTZGB Art. 8 ZGB Art. 16 ZGB Art. 18 ZGB Art. 64 ZGB Art. 80 ZGB Art. 81 ZGB Art. 83 ZGB Art. 83d ZGB Art. 84 ZGB Art. 85 ZGB Art. 86a ZGB Art. 86b ZGB Art. 457 ZGB
Zusammenfassung
Die Stiftung B.________ und ihr Stifter A.A.________ erhoben Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die von den Nachkommen C.A.________ und D.A.________ vorgenommene Neuwahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 bestätigte und den Antrag des bisherigen Stiftungsrats auf Änderung der Stiftungsurkunde zugunsten eines Kooptationsrechts ablehnte. Streitig war, ob der Stifter zum Zeitpunkt der Wahl noch urteilsfähig war, ob die Nachkommen allein berechtigt waren, den Stiftungsrat zu ernennen, ob die Amtsdauer des bisherigen Stiftungsrats bereits am 23. Dezember 2014 abgelaufen war und ob die beantragte Satzungsänderung zur Erhaltung des Stiftungsvermögens oder zur Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es stellte fest, dass der Stifter am 17. Dezember 2014 aufgrund einer schwergradigen Demenz nicht mehr urteilsfähig war und daher seine Befugnis, die Mitglieder des Stiftungsrats zu bezeichnen, gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde auf seine Nachkommen übergegangen war. Die Gerichtsgutachterin hatte festgestellt, dass der Stifter zwar noch in der Lage war, die bisherige Zusammensetzung des Stiftungsrats zu bestätigen, aber nicht mehr in der Lage war, Informationen zu verarbeiten, Alternativen abzuwägen und eine ausgewogene neue Wahl zu treffen. Die Amtsdauer des Stiftungsrats beginnt jeweils am 24. Dezember und endet am 23. Dezember des Folgejahres, sodass die Amtsdauer des bisherigen Stiftungsrats am 23. Dezember 2014 endete und die Wahl der Nachkommen am 17. Dezember 2014 gültig war. Die Nachkommen sind als Kinder des Stifters die primären Berechtigten nach Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde; der Enkel des Stifters ist nicht miteinbezogen, da die Formulierung "seine Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie)" im Sinne von Art. 457 ZGB die nächsten Erben, also die Kinder, meint. Die beantragte Änderung der Stiftungsurkunde durch Einführung der Kooptation erfüllte nicht die Voraussetzungen des Art. 85 ZGB, weil sie nicht dringend zur Erhaltung des Vermögens oder Wahrung des Zwecks erforderlich war; die Beschwerdeführer konnten nicht überzeugend darlegen, dass das Ernennungsrecht der Nachkommen das Stiftungsvermögen oder den Stiftungszweck gefährde oder dass das Kooptationsmodell diesen besser schützen würde. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde den neu ernannten Stiftungsrat begleiten und gegebenenfalls korrigieren werde, um die Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 20'000.-- zu gleichen Teilen. Die Entscheidung klärt, dass die Urteilsfähigkeit des Stifters konkret auf die streitige Handlung zu prüfen ist und dass die Auslegung der Stiftungsurkunde stets vom ursprünglichen Stifterwillen ausgeht, der auch nach Errichtung der Stiftung bindend bleibt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.